Bezirk Vöcklabruck: Wie viel Lärm und Rauch verträgt der Nachbar?

BEZIRK (ju). In der warmen Jahreszeit zieht es die Menschen wieder verstärkt nach draußen. Grillpartys werden gefeiert, die Kinder spielen im Garten und Arbeiten wie Rasenmähen oder Hecke schneiden stehen an. Das Leben im Freien spielt sich vor allem am Wochenende und abends ab. Aber darf man Samstag und Sonntag überhaupt Rasenmähen? Wie laut darf die Musik bei der abendlichen Party sein und wie lange darf diese dauern?
Zu welchen Zeiten man den Rasenmäher anwerfen darf, ist in mehreren Gemeinden durch eine Verordnung geregelt. In der Bezirksstadt Vöcklabruck ist diese Verordnung bereits seit 1991 in Kraft. Der Einsatz von Rasenmähern, aber auch von anderen Lärmquellen wie Sägen oder Schlagbohrmaschinen ist am Samstag ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen generell verboten. „Beschwerden am Stadtamt gibt es aber immer wieder“, sagt der zuständige Sachbearbeiter Peter Kraushaar.

Verordnung empfehlenswert

„Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dass Gemeinden solche Verordnungen erlassen und so transparent machen, was erlaubt ist und was nicht“, sagt Johannes Beer, Sicherheitsreferent der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. „Wo es keine Verordnung gibt, sollten die Leute im Sinne einer guten Nachbarschaft miteinander reden“, rät Beer. Auch ohne Regelungen solle man sich an übliche Ruhezeiten, etwa zu Mittag und an Sonn- und Feiertagen, halten. Eine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr gibt es entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.
Wenn das direkte Gespräch zwischen Nachbarn nicht fruchtet, kann Anzeige bei der Polizei oder der Bezirkshauptmannschaft erstattet werden. „Seitens der BH greifen wir wirklich nur bei gravierenden Fällen ein. Also wenn absolut keine Rücksicht genommen wird“, sagt Beer. Neben einer Anzeige besteht auch die Möglichkeit, Lärm durch Nachbarn zivilrechtlich untersagen zu lassen.

Rauch und andere Einflüsse

Und wie sieht es aus, wenn der Rauch vom Griller am Nachbargrundstück die Terrasse verqualmt? Einflüsse wie Rauch, Wärme und Gerüche vom Nachbargrundstück müssen laut Gesetzgeber bis zu einem gewissen Ausmaß geduldet werden. Wenn das ortsübliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, kann man eine Unterlassungsklage einbringen. „Der ordentliche Rechtsweg ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn mindestens ein Versuch unternommen wurde, den Streit außergerichtlich zu schlichten“, informiert das Bundeskanzleramt auf der Website www.help.gv.at. Hier findet man übrigens noch weitere Tipps, wie man sich im Streitfall verhalten soll.

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Foto: Cityfoto
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