Arbeiterkammer brachte Firma zur Einsicht
Rechnung war fast viermal so hoch wie das Angebot

Arbeiterkammer wehrte unzulässige Zusatzforderung ab. | Foto: PantherMedia / Heiko Küverling
  • Arbeiterkammer wehrte unzulässige Zusatzforderung ab.
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Ein Konsument sollte statt des vereinbarten Pauschalpreises von 3.240 Euro über 12.000 Euro zahlen, da Mehrkosten für die Entsorgung anfielen. Die Arbeiterkammer (AK) setzte sich erfolgreich für den Verbraucher ein und erklärte die Nachforderung für unzulässig.

BEZIRK VÖCKLABRUCK. Ein Unternehmen hatte für eine Tiefenbohrung inklusive Bohrschlammentsorgung einen Pauschalpreis von 3.240 Euro angeboten. Letztlich wurde dem Konsumenten jedoch eine Rechnung über 12.010,54 Euro gestellt. Die AK bemängelte, dass die Formulierung im Vertrag „Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand“ unklar und missverständlich sei. Unklare Klauseln sind zum Nachteil des Verwenders auszulegen, was hier das Unternehmen betraf.

Erfolgreiche Intervention der AK

Die AK stellte klar, dass die Mehrkosten für die Entsorgung nicht auf den Auftraggeber übertragen werden dürfen. Zudem muss dieser bei absehbaren Kostenüberschreitungen informiert und um Zustimmung gebeten werden. Überschreitungen bei Pauschalpreisen gehen grundsätzlich zulasten des Anbieters. Durch den Einsatz der Arbeiterkammer konnte der Konsument die unberechtigte Zusatzforderung von 8.770,54 Euro abwenden. Das Unternehmen nahm die ursprüngliche Pauschale von 3.240 Euro als Endbetrag an.

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