Steuern sparen im Ausnahmejahr
Steuertipps noch nutzen

Stefan Achleitner von der Kanzlei Lutz + Achleitner. | Foto: Pouget
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Viele Anträge und Förderungen sind möglich: Steuerbrater Stefan Achleitner erklärt, was zu tun ist.

VÖCKLABRUCK. Ein außergewöhnliches Jahr geht zu Ende. Seit 16. Dezember könne über FinanzOnline der verlängerte Umsatzersatz beantragt werden, sagt Stefan Achleitner von der Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung Lutz + Achleitner. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember werden den betroffenen Unternehmen jeweils 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt.

"Ein Jahr wie dieses hat es noch nie gegeben. Das sagen auch erfahrene Mitarbeiter, die bei uns seit dreißig Jahren dabei sind – also fast von Anfang an", sagt Stefan Achleitner. 

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten der Finanzverwaltung berechnet. Als Berechnungsgrundlage dienen die Umsätze vom Dezember des Vorjahres. Eine einfache Form, Steuern zu sparen, ist der Kauf von Wertpapieren. Interessant ist das für alle, die die erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über 30.000 Euro noch nutzen wollen.

Auch spenden macht Sinn. Mit Stand 14. Oktober hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage die Liste begünstigter Spendenempfänger veröffentlicht, für die bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinnes oder des laufenden Jahreseinkommens als Betriebs- oder Sonderausgabe steuerlich absetzbar sind.

3.000 Euro Corona-Prämie

Als besondere Anerkennung für den Einsatz während der Corona-Krise kann Mitarbeitern ein Bonus bis zu 3.000 Euro gezahlt werden. "Für Dienstgeber sind dafür keine Lohnnebenkosten zu zahlen, die Beträge sind steuerlich absetzbar", sagt Achleitner. "Für Dienstnehmer sind die Prämien steuerfrei." Voraussetzung sei, dass die Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstelle. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu – auch bei Kurzarbeit oder Homeoffice. Der Zusammenhang mit Corona müsse allerdings schlüssig belegbar sein, so Achleitner.

Homeschooling-Zeiten

Wenn jetzt Schulen oder Kindergärten coronabedingt geschlossen werden und Betreuung für Kinder unter 14 Jahren notwendig wird, kann dafür Sonderbetreuungszeit geltend gemacht werden. Angesichts der dramatisch gestiegenen Covid-Zahlen gibt es dafür rückwirkend Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Betreuungspflicht bei voller Entgeltfortzahlung im Zeitraum von 1. November bis zum 9. Juli nächsten Jahres. 

"Die Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Corona berücksichtigt werden", sagt Achleitner. Das gelte auch für coronabedingte Quarantäne, Homeoffice oder Kurzarbeit. Bis Ende März nächsten Jahres wird es hier keine Aliquotierung geben.

"Viele können sich gar nicht vorstellen, was die Flut an Anträgen und Förderungen in diesem Jahr für einen zusätzlichen Aufwand im Hintergrund bedeutet", berichtet Stefan Achleitner. 

Unternehmen können in diesem Jahr auch Gutscheine steuerlich absetzen, die Mitarbeitern als Ersatz für entfallene Feste und Feiern dienen. "Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Freibetrag für Betriebsveranstaltungen als Geschenkgutscheine, idealerweise der österreichischen Wirtschaft, den Mitarbeitern zukommen zu lassen", so Achleitner.

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