Das Gesetz

§ 3b im Landes-Sicherheitsgesetz (Halten von Tieren):
(1) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
(2) Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öfffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
(3) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, GAststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(4) In öffentliche Parkanlagen sind Hunde jedenfallsa n der Leine zu führen. Ausgenommen wind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Push-Nachrichten auf dein Handy
MeinBezirk.at auf Facebook verfolgen
Die Woche als ePaper durchblättern
Newsletter deines Bezirks abonnieren

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.