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Gaedke & Angeringer
Steuergutschrift aus Verlusten 2020
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, betriebliche Verluste des Jahres 2020 mit positiven Einkünften bereits veranlagter Jahre 2019 bzw. 2018 gegenzurechnen, um auf diese Weise bereits für Vorjahre bezahlte Ertragsteuer wieder erstattet zu bekommen (Verlustrücktrag).
- Soweit Sie Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rücktragen wollen, weil auch in Vorjahren Verluste entstanden sind, können Sie sie immer noch in Folgejahren abziehen (Verlustabzug).
- Voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 können Sie bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigen.
- Im Fall der Bildung einer derartigen COVID-19-Rücklage können Sie bis zur Abgabe der Steuererklärung 2019 auch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen an Ertragsteuer stellen.
Unser Tipp: Sämtliche Maßnahmen sind antragsgebunden und bezwecken eine frühere Berücksichtigung von Verlusten aus 2020. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen und bei der Auswahl der für Sie relevanten Maßnahme und helfen Ihnen bei der Umsetzung zur Steueroptimierung.
Gaedke & Angeringer
Grazerstraße 3, 8580 Köflach
www.gaedke.co.at
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