Wien
Terror-Prozess muss vielleicht zum Teil wiederholt werden
Im Prozess rund um den Terroranschlag in Wien kam es bereits im Februar 2023 zu einem Urteil. Bei dem Prozess wurden mehrere mutmaßliche Unterstützer des Attentäters mit lebenslangen Freiheitsstrafen sowie langjährigen Haftstrafen für schuldig gesprochen. Dieser Prozess muss möglicherweise in Teilen wiederholt werden.
WIEN. Bei dem Terroranschlags am 2. November 2020 in Wien wurden vier Menschen umgebracht und 23 teils schwer verletzt. Am 1. Februar 2023 kam es zum letzten Prozesstag gegen sechs Angeklagte, die dem getöteten Attentäter im Vorfeld geholfen haben sollen. Meinbezirk.at berichtete:
Dieser Prozess muss möglicherweise in Teilen wiederholt werden. Dies legt eine Stellungnahme der Generalprokuratur nahe. Eine derer Aufgaben ist mitunter die Erstattung von Stellungnahmen zu Nichtigkeitsbeschwerden in Geschworenengerichtsverfahren.
Feststellungsmängel beim schriftlichen Urteil
Der Sprecher der Generalprokurator, Martin Ulrich, legte am Freitag auf APA-Anfrage dar, dass die Generalprokuratur bei der Prüfung von den erstinstanzlich verurteilten Männern eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerden zum Schluss gekommen sei, dass einem Rechtsmittel teilweise Berechtigung zukommt. Der Kern der Anklage - die Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord - sei davon nicht betroffen.
Es gehe um Tatbestände der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation, zu denen das schriftliche Urteil einerseits Feststellungsmängel enthalte beziehungsweise den Geschworenen eine möglicherweise irreführende Rechtsbelehrung erteilt wurde, so Ulrich.
Ersturteile müssten aufgehoben werden
Wann der Oberste Gerichtshof (OGH) über die Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet, ist noch offen. Ein Gerichtstag sei dafür noch keiner anberaumt, hieß es vonseiten des Höchstgerichts gegenüber der APA. Der OGH ist zwar nicht an die Stellungnahmen der Generalprokatur gebunden. In der Regel werden diese aber beachtet, da sie von ausgewiesenen Expertinnen und Experten erstellt werden. Falls sich der OGH der Rechtsansicht der Generalprokuratur anschließen sollte, wären in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde und aus diesem Anlass hinsichtlich der terroristischen Vereinigung sowie der kriminellen Organisation die Ersturteile in diesem Umfang bei insgesamt fünf Angeklagten aufzuheben.
Hierbei wäre eine Neudurchführung der Verhandlung anzuordnen. Dabei würden sich diese Frage aber beschränken, auf ob die Männer Teil einer terroristischen Vereinigung und einer kriminellen Organisation waren, beziehungsweise eine terroristische Vereinigung sowie eine kriminelle Organisation vorlag.
Teile des Urteils nicht verfahrensgegenständlich
Abseits davon wäre aber die Begehung terroristischer Straftaten in Verbindung mit Beteiligung am Mord und Vergehen nach dem Kriegsmaterialgesetz und dem Waffengesetz nicht mehr verfahrensgegenständlich. Nach Ansicht der Generalprokuratur sei dies nicht mit Nichtigkeit behaftet, hier wären die Nichtigkeitsbeschwerden dazu also als abzuweisen.
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