CORONAVIRUS
Diese neuen österreichweiten Regeln gelten ab 25.Oktober 2020


Erlaubte Personenzahl bei Veranstaltungen und Feiern

Bei Events in Innenräumen und ohne zugewiesene Sitzplätze sind sechs Erwachsene (statt bisher zehn) erlaubt. Bei Freiluftveranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100). Zusätzlich sind jeweils sechs minderjährige Kinder erlaubt.

Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte – auch Privatfeiern – außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park und beim Freizeitsport sind von diesen Höchstgrenzen umfasst.

Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500).

Neu ist, dass für jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen eine Anzeige bei der Gesundheitsbehörde erfolgen muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

De facto von den Einschränkungen ausgenommen – sprich: es wird nicht polizeilich kontrolliert – sind Treffen im privaten Wohnbereich. Hier gilt freilich der Appell, die sozialen Kontakte ebenfalls möglichst zu reduzieren.

Neue Regeln bei Großveranstaltungen

Bei organisierten Großveranstaltungen sind nun innen maximal 1.000 Personen (bisher 1.500) und im Freien höchstens 1.500 Personen (bisher 3.000) erlaubt.

Betroffen sind auch Opernhäuser, Theater und Fußballplätze, so ist beispielsweise die Fußballbundesliga betroffen.

Außerdem besteht ein Ausschankverbot von Speisen und Getränken. Ausnahmen gibt es hier nur bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

Abstand wieder Pflicht

Es gilt wieder verpflichtend, dass man im öffentlichen Raum einen Meter Abstand einhalten muss. Seit Ende Juli existierte die Einmeterregel („Babyelefant“) nur noch als Empfehlung.

Neu ist, dass man beim Betreten aller öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss – das gilt etwa beim Betreten einer unterirdischen Passage.

Beim Sport muss der Abstand nun wieder eingehalten werden – abgesehen von Kontaktsportarten und etwa beim Überholen von Läufern.

Ausgenommen von der Einmeterregel sind Personen, die gemeinsam im Haushalt leben, sowie Personen, die nur zeitweise im gleichen Haushalt leben (z. B. Paare oder Elternteile bei geteilter Kindererziehung). Auch gilt die Regel nicht innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen (plus maximal sechs minderjährige Kinder).

Auch Betreuer für Menschen mit Behinderungen sind ausgenommen.

In vielen weiteren Bereichen gilt die Einmeterregel wie gehabt. Verordnet ist diese in öffentlichen Verkehrsmitteln („sofern möglich“), in allen Kundenbereichen, bei allen beruflichen Tätigkeiten, in der Gastronomie (gegenüber jenen, die nicht zur eigenen Besuchergruppe gehören) und in Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen.
Auch bei sämtlichen Veranstaltungen, bei der Religionsausübung und bei außerschulischen Veranstaltungen (etwa Ferienlager) muss man zu anderen Personen einen Meter Abstand halten.

Maskenpflicht ausgeweitet, Visiere vor Aus

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS-Maske) ist in fast allen öffentlich zugänglichen Innenbereichen und auch bei zahlreichen Freiluftveranstaltungen Pflicht.

Neu ist, dass die MNS-Pflicht nun explizit auch in U-Bahn-Stationen, auf Bahnsteigen, an Haltestellen, in Bahnhöfen und Flughäfen gilt.

Gesichtsvisiere und Kinnvisiere werden verboten. Hier gilt eine kurze Übergangsfrist bis 7. November – ab dann ist nur noch ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zulässig.

Die Maske muss nun durchgehend bei allen Veranstaltungen mit zugewiesenem Sitzplatz (mit mehr als sechs Personen drinnen und mehr als zwölf Personen draußen) getragen werden. Das gilt etwa auch bei Opern- und Theaterbesuchen, wo man die Maske bisher am Platz ablegen konnte.

Neu ist auch die durchgehende MNS-Pflicht bei Innenveranstaltungen. Auch in der Gastronomie (abgesehen vom Sitzplatz), in Schulen außerhalb der eigenen Klasse, in Beherbergungsbetrieben (im allgemein zugänglichen Innenbereich), beim Besuch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Eine solche Schutzmaske muss wie bisher in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt auch beim Einkaufen und bei jeglicher Dienstleistung mit Kundenkontakt.
Ebenso muss ein MNS-Schutz beim Besuch von Altersheimen, Bädern (abgesehen von Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen), Sportstätten (ausgenommen die Sportausübung), in Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen getragen werden.

Maskenpflicht gilt weiterhin auf Märkten – drinnen wie draußen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein ärztliches Attest mit sich führen.

Folgen für Gastronomie

In der Gastronomie bleibt die generelle Maskenpflicht aufrecht – wie gehabt abgesehen vom Sitzplatz. Die Konsumation ist weiterhin nur im Sitzen erlaubt.

Neu ist, dass nun statt der Maximalgrenze von zehn Personen pro Besuchsgruppe nur noch sechs Erwachsene zuzüglich maximal sechs minderjähriger Kinder gemeinsam die Gaststätte besuchen dürfen. Im Gastgarten gilt eine Obergrenze von zwölf Personen (plus sechs Kinder).
Neu ist eine Einschränkung beim Konsum alkoholischer Getränke: Sie dürfen nach der Sperrstunde im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht mehr konsumiert werden – das gilt auch für Tankstellenshops und Imbissstände.

Die Sperrstunde bleibt generell bei Mitternacht. Einzelne Bundesländer haben diese aber vorverlegt. Auch die Registrierpflicht bleibt vorerst Ländersache.

Chöre und Musikkapellen

Eine weitgehende Einschränkung bedeuten die neuen Regeln auch für Amateurchöre und –musikkapellen. Auch für sie gilt die Personenhöchstzahl von sechs (innen) und zwölf (außen). Damit kann gar nicht oder höchstens in Kleingruppen geübt werden.

Professionelle Musikgruppen müssen ein Präventionskonzept vorlegen. Bei mehr als 50 Personen (innen) bzw. mehr als 100 (im Freien) ist auch ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.

Änderungen für Pflegeheime

Maskenpflicht gilt auch für die Bewohnerinnen und Bewohner von Altersheimen – in den allgemein zugänglichen Bereichen, nicht aber im persönlichen Wohnbereich.

Bei gesundheitlichen Gründen (etwa auch Demenz) oder einer Behinderung gilt die Pflicht nicht.

Besucher und Mitarbeiter müssen durchgehend eine Maske tragen.

Auch müssen regelmäßige Tests bei Bewohnern und Mitarbeitern durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten. Darin muss auch die Anzahl der Besucher, die Häufigkeit, Dauer sowie die verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten festgelegt werden. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind jedenfalls zu ermöglichen.

Privater Wohnbereich

Im Frühjahr gab es hier aufgrund der Regierungskommunikation große Unsicherheit. Diesmal ist klar: Definitiv keine Einschränkungen gibt es für den privaten Wohnbereich, wiewohl die Bundesregierung dazu drängt, auch daheim die sozialen Kontakte zu minimieren.
Keine Verschärfung in Schulen

In Schulen bleiben die bestehenden Maßnahmen aufrecht. Hier gilt im Wesentlichen die Maskenpflicht außerhalb der Klasse.

Homeschooling gibt es nur regional verordnet – je nach Farbe der Schulampel.

Geturnt wird weiterhin vorzugsweise draußen, gesungen nur mit Maske.

Gültig seit 25. Oktober

Die verschärften Maßnahmen gelten seit Sonntag, 25. Oktober. Für manche Maßnahmen gibt es Übergangsfristen.

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