Terroranschlag in der Wiener City
Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen im Internet ist problematisch
Foto- und Videoaufnahmen von Personen sowie von Rettungs- und Polizeieinsätzen von Privatpersonen werden häufig im Internet veröffentlicht, wie zuletzt beim Terroranschlag in der Wiener City. Neben moralischen und ethischen Aspekten können diese Persönlichkeitsrechte anderer verletzen. Bei deren Verletzung können die Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche stellen. Auch strafrechtliche Folgen sind denkbar informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Beim Terrorakt in der Wiener Innenstadt, wurden sofort zahlreiche Videos und Fotos viral verbreitet. Anstand und gute Sitte sind hier ein wichtiges Thema. Doch auch das Innenministerium rief die Bevölkerung auf, Aufnahmen des verabscheuungswürdigen Terrorakts nicht über soziale Medien zu teilen, sondern diese der Exekutive über einen Upload-Link für die polizeiliche Ermittlungsarbeit zur Verfügung zu stellen.
Einzelfall entscheidet, ob Filmen und Fotografieren erlaubt ist
Sowohl die Herstellung eines Fotos oder Videos, als auch dessen anschließende Verbreitung oder Veröffentlichung, zum Beispiel durch das Hochladen auf Youtube, stellen einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten dar. Daher muss auch immer im Einzelfall geprüft werden, ob die abgebildeten Personen schutzwürdige Interessen haben, die einer Veröffentlichung entgegenstehen. Das Gleiche gilt für das Filmen und Veröffentlichen von Amtshandlungen, die beispielsweise durch Polizisten vollzogen werden. Auch hier müssen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden.
Herabwürdigende Aufnahmen verletzen Persönlichkeitsrechte
Sind die Aufnahmen herabwürdigend, stellen die abgebildeten Personen bloß oder wird dadurch deren Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben, werden durch eine Verbreitung der Aufnahmen Persönlichkeitsrechte verletzt. Wichtig ist außerdem, dass beim Filmen von Amtshandlungen die Einsatzkräfte zu keiner Zeit in der Ausübung ihrer Arbeit behindert werden.
Werden die Aufnahmen nicht veröffentlicht, dann ist das Filmen und Fotografieren im Regelfall zulässig. Selbst dann, wenn der Gefilmte nicht zugestimmt hat.
Interessensabwägung bei Veröffentlichung
Wenn der Abgebildete seine Zustimmung nicht erteilt hat, dann ist die Veröffentlichung der Aufnahmen meist schwierig zu beurteilen. Das Urhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen, wenn die Interessen des Betroffenen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Im Todesfall sind sogar die Interessen der nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
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