Steuertipps, Arbeitnehmerveranlagung 2023
Tipps: Steuern sparen 2023
Steuertipps zum Jahresende: wie man als Privatperson noch vor Jahresende Steuern sparen kann.
Gerade zum Jahreswechsel gibt es in zahlreichen Bereichen die Möglichkeit, steuerliche Ausgaben abzusetzen. Letztendlich richtet sich die zu bezahlende Einkommensteuer aber nach dem Jahreseinkommen. Bei monatlich unterschiedlich hohen Bezügen oder Unterbrechungen kann das dazu führen, dass im jeweiligen Jahr bereits zu viel Steuer einbehalten wurde. „Wer das ganze Jahr über nur wenig verdient hat, kann unter Umständen nicht nur zu viel bezahlte Lohnsteuer, sondern auch Teile der abgezogenen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückbekommen“, sagt Andreas Stangl, Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Vorsicht ist beim Familienbonus Plus, dem Alleinerzieher- und dem Alleinverdienerabsetzbetrag, geboten. „Auch wenn der Arbeitgeber diese Steuerbegünstigungen bereits berücksichtigt hat, sollte bei der Veranlagung keinesfalls vergessen werden, sie neuerlich zu beantragen, damit es nicht zu Rückforderungen kommt“, sagt Andreas Stangl. Letztendlich zählt hier in diesem Fall nämlich das, was bei der Veranlagung beantragt wurde.
Arbeiten im Homeoffice
Wer zumindest teilweise im Homeoffice arbeitet, sollte sämtliche Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt bekommen. Ist dies nicht der Fall, können die anteiligen Kosten für Internet, Telefonie und Büromaterial als Werbungskosten geltend gemacht werden. "Das wirkt sich aber nur dann zusätzlich steuermindernd aus, wenn die gesamten Werbungskosten über 132 Euro liegen“, sagt Stangl. Beträge, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt, können für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden.
Zudem können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 150 Euro im Kalenderjahr 2021 sowie den im Kalenderjahr 2020 nicht ausgeschöpften Betrag (insgesamt maximal 300 Euro) als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Auch Ausgaben der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel (z.B. Laptop, Drucker, Scanner, etc.) sind weiterhin steuerlich abzugsfähig.
Auch Pendler profitieren wieder
Für den Zeitraum Mai 2022 bis einschließlich Juni 2023 können sich erhöhte Werte bei der Pendlerpauschale und beim Pendlereuro ergeben. Voraussetzung ist eine zwingende Abfrage des Pendlerrechners. Wird die Pendlerpauschale nicht bereits durch den Arbeitgeber berücksichtigt, ist zu beachten, dass die Erhöhung bei der Arbeitnehmerveranlagung selbst zu berechnen und entsprechend zu beantragen ist. Personenversicherungen sowie Darlehen/Kredite für Wohnraumschaffung oder -sanierung können bei der Veranlagung 2022 und den Folgejahren nicht (mehr) abgesetzt werden.
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