Bezirk Braunau
Unterschiedliche Regeln für Rasenmähen

Auf Rasenmähen während der Ruhezeiten sollte  besser verzichtet werden – dann klappt's auch mit dem Nachbarn. | Foto: Julia Mihatsch/panthermedia.net
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  • Auf Rasenmähen während der Ruhezeiten sollte besser verzichtet werden – dann klappt's auch mit dem Nachbarn.
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Einige Gemeinden im Bezirk regeln die Lärmbelästigung durch Rasenmähen individuell durch eigene Verordnungen.

BEZIRK BRAUNAU (ebba). In der Sommerzeit häufen sich bei der Polizei immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen. Schuld daran sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. Generell sollte an Sonn- und Feiertagen, Samstagabends sowie werktags um die Mittagszeit und zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens der Rasenmäher lieber in der Gartenscheune bleiben.

Gesetzliche Regelung

Die BezirkRundschau Braunau hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen einmal näher angesehen. So regelt der § 41 Oö. Gemeindeordnung, dass Gemeinden eine Verordnung erlassen können, um die Ruhezeiten individuell zu bestimmen. Davon haben einige Gemeinden im Bezirk Braunau Gebrauch gemacht.
Genervte Nachbarn müssen eine Anzeige allenfalls bei der jeweiligen Gemeinde erstatten, da im Falle einer Gemeindeverordnung die Bundespolizei keine Mitwirkung hat, wie Ludwig Heise von der Polizei Braunau erklärt.

In Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden. Der § 3 Oö. Polizeischutzgesetz regelt die Lärmbelästigung. Wer demnach ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, kann bestraft werden. Egal zu welcher Uhrzeit. Übertretungen können mittels Organmandate in der Höhe von 20 Euro oder im Falle einer Anzeige mit Geldstrafen bis zu 360 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren.

Bürger können auch zivilrechtlich gegen Lärmbelästiger vorgehen. So kann nach § 364 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Lärmbelästigung untersagt werden und der Verursacher zivilrechtlich verklagt werden.

"Grundsätzlich wird empfohlen, bei derartigen Lärmstörungen das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Viele Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen", appelliert Chefinspektor Heise.

Die Situation in den Gemeinden

In Braunau ist das Rasenmähen von Montag bis Freitag in der Zeit von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, an Samstagen bis 9 Uhr und ab 20 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.
In St. Pantaleon ist das Mähen von Montag bis Samstag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr erlaubt. Während der übrigen Zeit und an Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb eines motorisierten Rasenmähers untersagt.
In der Stadtgemeinde Altheim gilt das Verbot von Montag bis Freitag von 20 bis 6 Uhr, an Samstagen bis 7 Uhr und ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze.
In Mattighofen ist das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen, von Montag bis Samstag während der Mittagszeit von 12 bis 14 Uhr und an Samstagen zusätzlich ab 18 Uhr untersagt.
In Helpfau-Uttendorf ist das Rasenmähen laut Verordnung lediglich an Sonn- und Feiertagen verboten.
Die Gemeinde Burgkirchen regelt die Verbotszeiten wie folgt: An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen den ganzen Tag über nicht erlaubt. Im Hinblick auf eine gute Nachbarschaft wird zudem empfohlen, wochentags ab 20 Uhr und samstags ab 18 Uhr die Ruhezeiten einzuhalten.

Die übrigen 40 Gemeinden im Bezirk Braunau haben keine Verordnung erlassen. Hier gilt § 3 des Oö. Polizeischutzgesetzes.

Auf Rasenmähen während der Ruhezeiten sollte  besser verzichtet werden – dann klappt's auch mit dem Nachbarn. | Foto: Julia Mihatsch/panthermedia.net
Chefinspektor Ludwig Heise, Polizei Braunau
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