Corona-Virus
So soll die Verbreitung von Covid-19 in burgenländischen Sozialeinrichtungen verhindert werden

Als Reaktion auf die wieder wachsende Zahl an COVID-19-Infektionen gibt es nun klare Vorgaben zum Umgang mit COVID-19 in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und mobiler Hauskrankenpflege.  | Foto: Pexels
  • Als Reaktion auf die wieder wachsende Zahl an COVID-19-Infektionen gibt es nun klare Vorgaben zum Umgang mit COVID-19 in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und mobiler Hauskrankenpflege.
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Eine neue Verordnung des Landeshauptmannes regelt Aufnahme, Besuchszeiten und Verwendung von Schutzausrüstung in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und mobilen Pflegediensten.

BURGENLAND. Die „Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland mit den vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden“ basiert auf dem COVID-19-Maßnahmengesetz des Bundes.
Darin werden für Altenwohn- und Pflegeheime (AWH) und Behinderteneinrichtungen werden vier Phasen und für die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste definiert, die der jeweiligen Situation angepasst sind. Die Verordnung definiert für jede Phase konkrete Vorgaben für die Aufnahme von Personen sowie für den Besuch in den Einrichtungen.

Altenwohn- und Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen

  • Phase 1 liegt vor, wenn es keine COVID-19 Infizierten im Bezirk gibt.
  • Phase 2 liegt vor, wenn es im Umfeld der Sozialeinrichtung Verdachtsfälle oder COVID-19 Infektionen gibt.
  • Phase 3 liegt vor, wenn in der Sozialeinrichtung Verdachtsfälle auftreten und seit mehr als 14 Tagen keine positiven COVID-19 Testungen erfolgt sind.
  •  Phase 4 liegt vor, wenn in der Sozialeinrichtung ein positiver COVID-19 Fall auftritt.

In Altenwohn- und Pflegeheime dürfen Personen etwa auch in Phase 1 nur nach Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses aufgenommen werden. Besucher sind zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet – ebenso wie die Mitarbeiter. Wenn COVID-19-Infektionen auftreten, sind Aufnahmen nur in akuten Fällen zulässig. Auch Besuche sind dann nur in Ausnahmefällen, etwa bei palliativ betreuten Klienten, nach Absprache mit der Heimleitung zugelassen.
In Behinderteneinrichtungen können Neuaufnahmen bzw. Rückkehr nach längerer Abwesenheit von Klienten ohne weitere Maßnahmen erfolgen, solange es keine Verdachtsfälle oder Infizierten in der Einrichtung gibt. Wenn Verdachtsfälle auftreten oder Personen in Behinderteneinrichtungen positiv auf COVID-19 getestet sind, bedarf dies einer Abklärung. Besucher haben in der Einrichtung die Hygienerichtlinien einzuhalten, bei Verdachts- oder positiven Fällen ist auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Mitarbeiter haben die Hygiene- und Richtlinien einzuhalten und im Fall von Verdachts- oder positiven Fällen FFP2-Masken sowie Schutzausrüstung zu tragen.
Eine Öffnung der Tagesstrukturen unter Einhaltung der Hygienerichtlinien ist bei gleichzeitiger Trennung interner und externer  Klienten möglich. Bei Auftreten von Verdachtsfällen ist die Anzahl der Anwesenden zu reduzieren. Im Fall von bestätigten COVID-19-Infektionen ist bei teilstationären Einrichtungen nur ein Notbetrieb für Klienten gestattet, denen andernfalls Un- oder Unterversorgung droht.

Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste

  • Phase 1 liegt vor, wenn es keine COVID-19 Infizierten im Bezirk gibt.
  • Phase 2 liegt vor, wenn es unter den zu betreuenden Personen einen Verdachtsfall oder COVID-19-Infizierten gibt.

Für Mitarbeiter von mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutz festgelegt, sowie Schutzkleidung in Phase 2. Dann müssen reine Betreuungs- insbesondere hauswirtschaftliche Tätigkeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und gegebenenfalls ausgelagert werden, um eine potentielle Gefährdung weiterer Patienten zu verringern. Beim Auftreten eines Verdachtsfalls ist der Verdachtspatient umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend dem Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.
Die Verordnung tritt mit Samstag, dem 1. August, in Kraft. Weitere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs mit COVID-19 in weiteren Bereichen des Sozialwesens sind in gerade Ausarbeitung.
Die vollständige Verordnung LGBl. Nr.49/2020 ist im Internet zu finden unter dem Link: https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/lgbl.xsp

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