Mindestsicherung Im Burgenland
Wartefrist und Deckelung verfassungswidrig
Teile des burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes – die Wartefrist und die Deckelung – wurden vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) für verfassungswidrig erklärt.
EISENSTADT. Das burgenländische Mindestsicherungsgesetz wurde im März 2017 mit Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Teilen der Liste Burgenland beschlossen.
1.200 Euro pro Haushalt
Eine Regelung sieht eine Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1.200 Euro unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne eine bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen. Der Verfassungsgerichtshof weist in einer Aussendung darauf hin, dass diese Bestimmung im wesentlichen der niederösterreichischen Regelung entspricht, die bereits als verfassungswidrig erklärt wurde.
In der VfGH-Aussendung heißt es dazu: „Selbst wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, ist nämlich pro weiterer Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich. Die burgenländische Deckelungsbestimmung erwies sich daher als verfassungswidrig.“
Wartefrist
Der burgenländische Landesgesetzgeber hat weiters eine Wartefrist vorgesehen: Wer sich nicht innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält gemäß der „Mindeststandards-Integration“ eine geringere Leistung.
Ungleichbehandlung
Der VfGH kommt zum Ergebnis, dass diese Wartefrist zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander, je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre, führt.
Asylberechtigte
Auch im Hinblick auf Asylberechtigte ist die Regelung unsachlich, weil diese ihr Herkunftsland wegen „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“ verlassen mussten und aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren können.
Asylberechtigte dürfen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es freisteht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden. Die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer im Inland kann auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulässt.
Bundeseinheitliche Lösung gefordert
Aus der Sicht von Soziallandesrat ist das Urteil des VfGH „selbstverständlich zu respektieren und auch umzusetzen.“ Darabos fordert nun, dass es rasch zu einer bundeseinheitlichen Lösung bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt. „Wir haben seitens des Landes immer betont, dass ein Fleckerlteppich an unterschiedlichen Gesetzen in dieser Frage nicht zielführend ist“, so Darabos.
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