Pflegekarenz – neu ab 2014
Ab 1.1. besteht für Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes) oder einer Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes). Während dieser Zeit besteht ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Voraussetzungen dafür sind bei den nahen Angehörigen eine Pflegegeldeinstufung (mind. Stufe 3 bzw. Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen), eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz/ Pflegeteilzeit.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit können für ein bis maximal drei Monate vereinbart werden, es können aber mehrere Pflegende für dieselbe Person den Antrag stellen. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Woche möglich.
Mehr Infos:
gepostet von Forum Familie – Elternservice des Landes zur Homepage
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.