Baubescheid und Baubeginn
Der Weg zum Eigenheim ist durch die Tiroler Bauordnung geregelt

Wer gut vorbereitet zur Baubehörde geht, kommt rascher zum Haus. | Foto: thinkstock
  • Wer gut vorbereitet zur Baubehörde geht, kommt rascher zum Haus.
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TIROL. Wer sich mit der Errichtung eines Eigenheimes beschäftigt, hat sich vor der Einreichung der Pläne bereits mit vielen Fragen beschäftigt: Was und wo will ich bauen, darf ich laut Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan überhaupt dort, wo ich bauen möchte, mein Haus errichten?

Für den Baubewilligungsantrag werden die korrekte Baubeschreibung und Baupläne benötigt (siehe unten). Es ist wichtig, dass am Beginn des Bauverfahrens alle erforderlichen Unterlagen da sind. Bauinstanz ist außerhalb Innsbrucks die Gemeinde und in Innsbruck das Stadtmagistrat.
Die Bauvorhaben sind in Tirol durch die Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) geregelt. Auch der Baubeginn ist genau definiert.

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Auf Antrag des Bauwerbers können aber die Durchführung von Vorarbeiten, wie etwa der Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.

Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat. Wichtig: Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat dann der Bauherr dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Ein gutes Miteinander hilft auch nach der Baumaßnahme für eine gute Nachbarschaft.

Bautagebuch führen

Auch wenn es etwas Arbeit macht: Das Führen eines Bautagebuchs kann später helfen, Mängel im neuen oder umgebauten Haus schneller zu finden. Ein Beispiel: Wird nach dem Einzug in das neue Haus die Fußbodenheizung nicht richtig warm, können die Bilder vom Verlegen der Anlage, die inzwischen vom Estrich verdeckt ist, Fehler dokumentiert haben. Ein Experte kann das dann einschätzen. Sofern eine lückenlose Dokumentation existiert, sei das der schnellste und preiswerteste Weg zur Fehlerfindung, raten Experten. Solche Tagebücher kann man auf Papier oder natürlich auch im Computer führen.

Bauabschluss

Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von zwei Jahren zu vollenden. Andernfalls verliert die Bauanzeige ihre Wirksamkeit. Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Förderungen

In Tirol können Eigenheime durch die Wohnbauförderung mitfinanziert werden – hier ein Auszug der Fördermöglichkeiten:

  • Eigenheim als ein Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen.
  • Verdichtete Bauweise Doppel-, Reihenhäuser bzw. Wohnungen als Teil einer Anlage (Durchschnittlicher Grundverbrauch höchstens 400 m² pro Wohnung)
  • Angemessene Grund- und Baukosten
  • Errichtung einer Wohnung ohne weiteren Grundverbrauch (z. B. durch den Einbau einer Wohnung in einen Dachboden)

Erwerb: mindestens 10 Jahre alte, nicht wohnbaugeförderte Wohnungen und Wohnhäuser zu einem angemessenen Preis
Fertigstellung: nicht wohnbaugeförderte Wohnungen, Wohnhäuser.

Bewilligungspflichtige Vorhaben
- Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden
- sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden
- Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden
- die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden

Anzeigepflichtige Vorhaben
- sonstige Änderung von Gebäuden, sofern diese keiner Baubewilligung bedarf
- Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sofern diese keiner Baubewilligung bedürfen.

Dem Bauansuchen sind nachfolgende Unterlagen anzuschließen:
- bei Neu- und Zubauten der Nachweis des Eigentums oder die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers
- bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers
- Ist eine Aufschließung eines Bauplatzes erforderlich, der Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt bzw. einer entsprechenden Wasser- und Energieversorgung, sowie Abwasserbeseitigungsanlage erforderlich ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter weiters die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Freizeitwohnsitz oder ein Einkaufszentrum entstehen soll, Angaben zur Glaubhaftmachung der beabsichtigten Verwendung.

Die Landesregierung hat den Inhalt und die Form der beizubringenden Planunterlagen durch eine Verordnung festzulegen (Planunterlagenverordnung 1998). Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und von ihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein (§ 24 Abs 5 TBO 2011).

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