Polizei informiert
Feuerwerk zu Silvester - nicht alles ist erlaubt
Zum Jahreswechsel gibt es wieder viele - auch private Feuerwerke. Aber Achtung: Es gibt gesetzliche Rahmenbedingungen.
Am Sonntag, den 31.12., ist es wieder soweit - das vergangene Jahr geht zu Ende. Ein Anlass für viele TirolerInnen, neben den öffentlichen Feuerwerken auch selbst Feuerwerkskörper zu zünden. Aber dies bedeutet auch, gewisse Gefahren und Belästigungen Dritter. Aus diesen Gründen gibt es viele Regelungen und Beschränkungen, die zu beachten sind. Diese sind im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) festgelegt.
Generelle Verbote von Feuerwerkskörpern
In der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten. Weiters gelten Verbote für Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2. Zusätzlich zu den Verboten gibt es auch Altersbeschränkungen für verschiedene Feuerwerkskörper.
Verbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten - außer es gibt Ausnahmeregelungen.
Unter diese Kategorie fallen Feuerwerkskörper wie: einfache frei käufliche Knallkörper. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dienen vor allem dem Knallfeffekt. Aber Achtung: pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsätzen. sind erlaubt.
Ablaufdatum und Kennzeichnung
Verwendet werden dürfen grundsätzlich nur Feuerwerkskörper bzw. pyrotechnische Gegenstände, die gewissen Richtlinien entsprechen. Dazu zählen folgende Angaben auf der Verpackung in deutscher Sprache:
- Angabe über die Klasse oder Kategorie,
- Bezeichnung, Name, Typ,
- eine Gebrauchsanweisung sowie
- eine Altersbeschränkung
Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ohne Kennzeichnung (illegal eingeführt oder selbst hergestellt) sind verboten.
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