Lehre
Die Probezeit in der Lehre

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Die für die Lehrlingsausbildung grundlegenden Bestimmungen finden sich im Berufsausbildungsgesetz (kurz BAG). Das BAG legt zwingend eine automatische Probezeit für die Dauer von 3 Monaten ab Lehrzeitbeginn fest. Es bedarf also für die Gültigkeit der Probezeit keiner besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Eine vertragliche Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich! Während dieser Zeit „probieren“ Lehrberechtigter und Lehrling das Miteinander in der betrieblichen Praxis. Es ist die Zeit des Kennenlernens der internen Abläufe, der Kollegen, der Arbeit an sich. Der Lehrberechtigte wiederum erhält die Gelegenheit, den Lehrling genau zu beobachten, so gut es geht zu testen und so weit wie möglich ein Urteil über die Eignung zum Beruf abzugeben.

Auflösung des Lehrvertrages möglich

Während der Probezeit kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit von sich aus ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich auflösen.
Selbst Frauen, die in der Probezeit ihre Schwangerschaft melden, oder Burschen, die einen Einberufungsbefehl zum Präsenz- bzw. Zivildienst vorlegen, unterliegen während dieser Zeit nicht den besonderen Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz bzw. Arbeitsplatzsicherungsgesetz. Das bedeutet, dass man Lehrverhältnisse auch mit diesen Personen während der Probezeit jederzeit einseitig fristlos lösen kann. Besucht der Lehrling während der ersten drei Monate seiner Lehrzeit eine lehrgangsmäßig geführte Berufsschule (ist also nicht im Betrieb), so gelten die ersten 6 Wochen im Betrieb als Probezeit.

Um Missverständnisse von vornherein aus dem Weg zu räumen: Probezeit ist Lehrzeit!
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