Mietwucher – Lokalbetreiber erzürnt!

Mietwucher - Lokalbetreiber erzürnt | Foto: Fotos: Thomas Mair

Lokalpächter in St. Nikolaus wütend – Kostentransparenz lässt zu wünschen übrig – fantasievolle Kostenstellen

Das Lokal „Treffpunkt Arcad“ in St. Nikolaus befindet sich in einem Haus der IIG. Der Mieter des Lokals hat dieses weiterverpachtet und darf laut Vertrag den Pachtzins von 276,40 Euro pro Monat nicht überschreiten. Doch der Verpächter holt sich sein Geld woanders und verlangt Miete für einen nicht vorhandenen Lagerraum, ein 20 Jahre altes Heizgerät und längst abgelöstes Mobiliar.

(fh). Klaus H. und Alois F. (Namen der Redaktion bekannt) wollen sich von ihrem Verpächter nicht länger zum Narren halten lassen. Nachdem sie den Pachtvertrag für das Lokal in der Innstraße unterschrieben hatten, erhielten sie eine Kostenaufstellung ihres Verpächters, Helmut K. „In dieser Kostenaufstellung verlangt er 320,- Euro für einen Lagerraum, der nicht existiert, 337,57 Euro an Heizkosten für ein 20 Jahre altes Gerät sowie 50,- Euro für das alte Mobiliar, das wir bereits seit langem um 12.500,- Euro abgelöst haben. Diese Kosten sind völlig überzogen und ich verlange, dass man uns erklärt, wie man für einen Lagerraum, den es nicht gibt, Geld verlangen darf“, zürnt Klaus H. Er und sein Partner zahlen seit Juni vorigen Jahres 1.151,04 Euro an Helmut K. und wollen nun endlich Klarheit darüber haben, warum die Kosten so berechnet werden. „Es ist schon paradox genug, dass die Miete für den fiktiven Lagerraum höher ist als die Lokalmiete selbst“, erklärt Klaus H. kopfschüttelnd.

IIG-Chef Danler klärt auf
Die IIG ist Eigentümer der Liegenschaft in der Innstraße, hat jedoch auf die Höhe des verlangten Pachtzinses keinen Einfluss. Dr. Franz Danler, Chef der IIG klärt auf: „Gemäß Mietrechtsgesetz darf der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten. Das MRG sieht Regelungsmöglichkeiten bezüglich Untermietverboten vor (z.B. gänzliche Untervermietung des Mietgegenstandes oder unverhältnismäßig hoher Mietzins). Die Berufung auf eine solche Bestimmung setzt jedoch eine entsprechende vertragliche Regelung voraus. Ich möchte festhalten, dass die Höhe des Pachtzinses zwischen Hauptmieter und Pächter grundsätzlich nicht im MRG geregelt ist, lediglich bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter kann dies entsprechende vertragliche Auswirkungen auf Mieter und Pächter haben. Maßgeblich wären allenfalls noch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, nämlich insbesondere solche des ABGB, wie z.B. Wucher oder Sittenwidrigkeit“, erklärt Dr. Danler.
Vermieter Helmut K. war bis Redaktionsschluss nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.

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