Einer allein ist noch kein Klub
Stadtregierung bereitet Regelung zur Festschreibung der Klubstärke und -rechte vor
(gstr). Die Innsbrucker Stadtregierung ringt mit der Neuregelung der Geschäftsordnung des Gemeinderates. Derzeit ist die Regelung der Klubrechte sowie der Klubgröße auf dem Programm.
Was am Ende herauskommen soll, ist eigentlich klar. Die Gemeinderatsklubs sollen gegenüber dem Stadtsenat und dem Bürgermeister aufgewertet werden, mehr Rechte bekommen und mit Kompetenzen, Räumlichkeiten und Finanzmitteln ausgestattet werden. Für Diskussionen dürfte jedoch ein anderer Punkt sorgen. Denn im Zuge dieser Neuregelung soll auch die Klubgröße – also die Anzahl der gewählten Mandatare, die es braucht, um Klubstatus zu erhalten – festgeschrieben werden. Im Koalitionspapier ist derzeit analog zu vielen vergleichbaren Städten eine Klubstärke von drei Mandataren vorgesehen. Allerdings würde dies bedeuten, dass derzeit lediglich FI, Grüne, SPÖ und ÖVP Klubstatus erlangen würden. Alle anderen Fraktionen würden von dieser Regelung nicht profitieren. Für GR Rudi Federspiel, der bei der letzten Wahl vier Mandate erreicht hatte, aber seit der Abspaltung des „Liberalen Innsbruck“ nur mehr bei zwei Mandaten steht, wäre eine Klubstärke von drei Abgeordneten dennoch kein Problem. „Ich bin mir sicher, dass ich diese Mandate das nächste Mal erreichen werde“, so Federspiel. Auch Liberalen-Frontmann Christian Kogler hält die Frage der Klubstärke für weniger wesentlich. „Die Stadtrechtsreform muss eine Stärkung der Minderheitenrechte bringen. Diese Detailfrage fällt dabei weniger ins Gewicht“, so Kogler.
Zentrale Frage: zwei oder drei
Damit spitzt sich alles auf die Frage zu, ob nun zwei oder drei Mandate für die Klubstärke ausreichen sollen. Denn in einem sind sich alle Fraktionen einig – einer allein ist noch kein Klub. Dem kann sich sogar GR Christian Haager anschließen, der seit seinem Rauswurf aus der FPÖ als Ein-Mann-Fraktion im Gemeinderat sitzt. Für Bgm. Christine Oppitz-Plörer ist jedenfalls klar, dass „hier eine Regelung gefunden werden muss, die nicht den Anschein einer Anlassgesetzgebung erweckt“. „Hier gibt es sicher noch Diskussionsbedarf“, räumt Oppitz ein.
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