Landtag muss entscheiden
Klare GR-Mehrheit für Stadtrechtsänderungen

Klare Mehrheit im Gemeinderat für eine Stadtrechtsänderung, jetzt ist das Land Tirol am Zug. | Foto: zeitungsfoto.at
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  • Klare Mehrheit im Gemeinderat für eine Stadtrechtsänderung, jetzt ist das Land Tirol am Zug.
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Es wird noch viel geschrieben werden, über diese besondere Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates im November 2022. Heftige Diskussionen und überraschende Abstimungsergebnisse werden im Zusammenhang mit dem Austritt von drei Abgeordneten aus dem Grünen-Klub, die Sitzung in die Innsbrucker Politikgeschichte eingehen lassen. Beim Thema Stadtrechtsreform ist durch einen gemeinsamen Antrag von acht Fraktionen jetzt das Land Tirol am Zug.

INNSBRUCK. Die Änderung des Stadtrechts beschäftigt die Innsbrucker Politik seit Jahren. So berichteten die BezirksBlätter Innsbruck: "Am 12. April 2019 präsentierten die Ausschussmitglieder des Rechtsausschusses einen Novellierungsentwurf für das Innsbrucker Stadtrecht." Beschlossen wurde nur Teilbereiche. Jetzt hat das Thema in den vergangenen Wochen an Bedeutung zu genommen."Eigenmächtige Änderungen der Magistratsorganisation durch den Bürgermeister sollen verunmöglicht und Beschlüsse auch gegen den Bürgermeister ermöglicht werden", war die Zielsetzung des Antrages, der nach ausführlichen Beratungen im Rechtsausschuss gestellt wurde. Mit den Stimmen von FPÖ, FI, ÖVP, SPÖ, Lebenswertes Innsbruck (LI), GI, Fritz und ALI wurde dieser dringlicher Antrag eingebracht und mit überwältigender Mehrheit beschlossen.

Aus dem Archiv: Demokratie und Stadtrechtsreform, BezirksBlätter Innsbruck Artikel

Gegen Alleingänge

Mit dem Antrag soll künftig eine Änderung der Magistratsorganisation durch den Bürgermeister nur noch mit Zustimmung des Stadtsenats möglich sein. Weiters soll es durch qualifizierten Antrag im Stadtsenat und einer Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat möglich sein, auch gegen den Bürgermeister eine Änderung der Rathausstrukturen zu beschließen.

GR Benjamin Plach, Vorsitzender des Rechtsausschusses, hierzu: „Mit dieser Stadtrechtsänderung ist ein Alleingang des Bürgermeisters künftig ausgeschlossen. Auch können die erfolgten Fehlentwicklungen im Rathaus mit qualifizierter Mehrheit rückgängig gemacht werden.“

Die Gemeinderatssitzung vom November 2022, BezirksBlätter Innsbruck Artikel

Statt zehn Abgeordenten sind die Innsbrucker Grünen jetzt nur mehr mit sieben Abgeordneten im Gemeinderat vertreten, auch die Listen FPÖ und "Für Innsbruck" haben sieben Abgeordnete. | Foto: zeitungsfoto.at
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Landtag

„Der Antrag wird nun an den Tiroler Landtag übermittelt. Wir hoffen, dass dort im Sinne der Rechtssicherheit und in Anerkennung der Dringlichkeit schnell eine dementsprechende Adaptierung des Stadtrechts einer Beschlussfassung zugeführt wird“, ergänzt GR Lucas Krackl, stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses.

Über die nun dringend notwendig gewordene Stadtrechtsänderung hinaus bekräftigen alle Beteiligten ihre Bereitschaft zur weiteren Überarbeitung des Stadtrechts im Lichte der Ereignisse der letzten Tage und Wochen.

GR Marcela Duftner übergibt Bgm. Georg Willi die Unterlagen des neuen Gemeinderatsklubs "Lebenswertes Innsbruck - Eine Stadt für alle". | Foto: zeitungsfoto.at
  • GR Marcela Duftner übergibt Bgm. Georg Willi die Unterlagen des neuen Gemeinderatsklubs "Lebenswertes Innsbruck - Eine Stadt für alle".
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Neue Verteiligung

Im Gemeinderat haben sich durch die Neugründung derr Klubs "Lebenswertes Innsbruck - Eine Stadt für alle" mit den Gemeinderäten  Renate Krammer-Stark, Marcela Duftner und Thomas Lechleitner die Verhältnisse geändert. Im Stadtrecht ist vorgesehen, das ab drei Abgeordneten die Fraktion auch einen Klubstatuts besitzt.

Verteilung
Grüne, 7 Abgeordnete, 2 Stadtsenatsmitglieder
FPÖ, 7 Abgeordnete, 2 Stadtsentasmitglieder
Für Innsbruck, 7 Abgeordnete, 1 Stadtsenatsmitglied
ÖVP, 5 Abgeorndete, 1 Stadtsenatsmitglied
SPÖ, 4 Abgeordnete, 1 Stadtsenatsmitglied
Lebenswertes Innsbruck, 3 Abgeordnete
NEOS, 2 Abgeordente
Liste Fritz, 1 Abgeordneter
Gerechtes Innsbruck, 1 Abgeordneter
Tiroler Seniorenbund, 1 Abgeordneter
ALI, 1 Abgeordneter
Freier Abgeordenter Bernhard Schmidt, 1 Abgeordneter

Gemeinderat gesamt 40 Abgeordnete, Stadtsenat 7 Mitglieder

Der Antrag im Wortlaut

Der Innsbrucker Gemeinderat beschließt folgenden Antrag, welcher gemäß § 89 Innsbrucker Stadtrecht an den Landesgesetzgeber gerichtet werden soll:
§ 28 Abs 2 Innsbrucker Stadtrecht wird wie folgt ergänzt:
„t) Beschlussfassung sowie Änderungen der Magistratsgeschäftsordnung und der Geschäftseinteilung“
§ 29 Abs 7 Innsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:
„"(7) [...] – außer in Personalangelegenheiten, bei Änderungen der  Magistratsgeschäftsordnung und der Geschäftseinteilung sowie in Angelegenheiten, die  dem Stadtsenat vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 2 erster Satz übertragen worden sind – [...]"
§ 38 Abs 2 Innsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:
„Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Stadtsenat in einer Geschäftseinteilung fest.“
§ 38 Abs 3 Innsbrucker Stadtrecht wird wie folgt geändert:
„Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Stadtsenat in einer Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind (§ 42 Abs. 3).“
§ 38 Innsbrucker Stadtrecht wird wie folgt ergänzt:
„(4) Die Geschäftseinteilung sowie die Geschäftsordnung ist auf Antrag des Bürgermeisters durch den Stadtsenat zu beschließen. Abweichend davon ist es auf schriftlichen, begründeten Antrag zweier Mitglieder des Stadtsenates möglich eine Änderung der Geschäftseinteilung sowie der Geschäftsordnung zu beantragen, welche im darauffolgenden Gemeinderat, in nicht öffentlicher Sitzung, zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates zu beschließen.“
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit ergibt sich aus den mit 21.11.2022 in Kraft getretenen Änderungen der MGO und der damit notwendigen Adaptierung des Stadtrechts, um eine Beschlussfassung solcher Änderungen in den Kollegialorganen der Stadt sicherzustellen.

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