AK Experten
Tipps fürs Pflichtpraktikum in Corona-Zeiten

In Tourismus, Handel und Metallbereich gibt es kollektivvertragliche Regelungen, auch zur Bezahlung | Foto: panthermedia/norenko a. v.
  • In Tourismus, Handel und Metallbereich gibt es kollektivvertragliche Regelungen, auch zur Bezahlung
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TIROL. Die Sommerferien sind für tausende Tiroler Jugendliche die Zeit, um Pflichtpraktika zu absolvieren. Falls dies aufgrund von Corona heuer nicht möglich sein sollte, darf das aber keine Nachteile bringen. Bei Fragen oder Problemen helfen die AK Jugend-Expertinnen und Experten.

An manchen berufsbildenden Schulen ist festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler für die Dauer einiger Wochen ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Damit soll der theoretische Unterricht durch die praktische berufliche Erfahrung ergänzt werden.

Herausforderungen durch Corona

In diesem Jahr stellt die aktuelle Arbeitsmarktsituation die Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten vor Herausforderungen.  Durch die Krise bestimmten Schließzeiten und Unsicherheiten wurden einigen Jugendlichen ihre Praktikumsplätze abgesagt.

Praktikum außerhalb von Österreich

Zahlreiche Jugendliche nutzen die Möglichkeit, Erfahrungen im Ausland zu sammeln und absolvieren ihr Praktikum außerhalb Österreichs. Das ist derzeit kaum bzw. eigentlich gar nicht möglich.

„Doch nachteilige Auswirkungen auf die Schule darf dies bei Nachweis der Absagen keine haben!“, erklären die Expertinnen und Experten der AK Jugendabteilung. Sie betonen, dass die Situation bisher auch längst nicht so schlimm wie befürchtet ist. Das zeigt eine Erhebung der AK Tirol bei den betreffenden Schulen. Es kommt zwar vor, dass Jugendliche Absagen für Plätze erhalten, diese finden aber zum Großteil neue Stellen. Falls der Lehrplan es zulässt, können Praktika auch verschoben und zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Sollte auch das nicht möglich sein, hat die Schule die Möglichkeit, Betroffene vom Praktikum zu dispensieren und damit trotzdem den Antritt zur Matura zu ermöglichen.

Das gilt generell fürs Pflichtpraktikum

Welcher Lohn steht mir zu?
„Ein Pflichtpraktikum ist ein Ausbildungsverhältnis mit oder ohne Anspruch auf Entlohnung“, erklären die Experten der AK Jugendabteilung. „Ob ein Praktikant Geld erhalten muss, hängt vom jeweiligen Kollektivvertrag ab.“
In Tourismus, Handel und Metallbereich gibt es kollektivvertragliche Regelungen, auch zur Bezahlung: Hier ist für Praktikanten eine Entlohnung in Höhe der jeweiligen Lehrlingsentschädigung vorgesehen. Gibt es keine kollektivvertragliche Regelung, ist es wichtig, schon im Vorfeld zu klären, wie man während des Praktikums beschäftigt ist und ob man dafür etwas bezahlt bekommt. Eine Entlohnung ist kein Muss, wenn das Praktikum nicht in Form eines Arbeitsverhältnisses absolviert wird. „Dann kann es auch sein, dass ich am Ende einen Blumenstrauß und ein ,Dankeschön‘ bekomme. Auch nett, aber vielleicht nicht das, was ich mir erwartet habe“, erklären die AK Experten.

Bin ich sozialversichert?
Neben der Entlohnung sollten die PraktikantInnen vorab auch z. B. die Arbeitszeit abklären, um böse Überraschungen zu vermeiden. Ganz wichtig ist zu wissen, ob man bei der Sozialversicherung angemeldet ist, um z. B. bei einem Arbeitsunfall abgesichert zu sein.

Die Expertinnen und Experten der AK Jugendabteilung helfen und beraten unter 0800/22 55 22 – 1566 oder per eMail an jugend@ak-tirol.com

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