"Gipslöcher" in Lech
VfGH hebt Änderung der Naturschutzgebiet-Verordnung auf

Das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech am Arlberg erstreckt sich über insgesamt 21 Hektar. | Foto: VLK
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  • Das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech am Arlberg erstreckt sich über insgesamt 21 Hektar.
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LECH. Für den geplanten Bau der Grubenalpbahn in Lech wurde 2019 das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ von der Vorarlberger Landesregierung um 0,25 Prozent (900 Quadratmeter) verkleinert. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob nun die Änderung der Verordnung auf.

Verordnungsänderung war unzulässig

„Es war ein Fehler, die Verordnung über das Naturschutzgebiet 'Gipslöcher' in Lech im Schnellverfahren zu ändern. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg hat – zu Recht - dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt. Der VfGH hat nunmehr festgestellt, dass die Verordnungsänderung unzulässig war“,

erklärt der Umweltlandesrat Johannes Rauch und fügt hinzu, dass die Vorarlberger Landesregierung die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gipslöcher", LGBl. 41/2019, selbstverständlich unverzüglich aufheben wird.

Der Grüne Vorarlberger Landesrat Johannes Rauch: „Ich bin froh, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Vorarlberger Landesregierung korrigiert hat.“ | Foto: Darko Todorovic
  • Der Grüne Vorarlberger Landesrat Johannes Rauch: „Ich bin froh, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Vorarlberger Landesregierung korrigiert hat.“
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Richtungsweisende Entscheidung

„Ich denke, dass diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes richtungsweisend für künftige naturschutzrechtliche Verfahren in Österreich sein wird. Denn das Signal ist klar: Unabhängig vom sachlichen Gehalt des jeweiligen Vorhabens gibt es keine Abkürzungen im Verfahren“,

hält Rauch fest. Der Verfassungsgerichtshof moniert insbesondere, dass die Landesregierung die im Zuge der Änderung der Verordnung notwendige Interessenabwägung gemäß Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention nur unzureichend durchgeführt habe. Das Argument, dass nur ein sehr kleiner Teil, nämlich 0,25 Prozent, des gesamten Naturschutzgebietes Gipslöcher, von der Änderung betroffen war, verwarf der Verfassungsgerichtshof als nicht stichhaltig. Es soll allen ProjektwerberInnen, aber auch EntscheidungsträgerInnen in Politik und Verwaltung klar sein, dass „anlassbezogene Schnellschüsse mit vermeintlich kürzeren Verfahren am Ende vom Tag einem auf den Kopf fallen“, merkt der Landesrat an.

Das Naturschutzgebiet "Gipslöcher" in Lech am Arlberg erstreckt sich über insgesamt 21 Hektar. | Foto: VLK
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LR Rauch: Urteil ist klar – Fehler erkannt

„Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs stellt den Erhalt der Biosphäre ins Zentrum der Erwägungen. Öffentliches Interesse muss künftig stärker als bisher nicht nur behauptet, sondern begründet werden. Die Errichtung einer Liftanlage konstituiert nicht per se ein öffentliches Interesse, aufgrund dessen ein Naturschutzgebiet verkleinert werden dürfte“, so Rauch zum Entscheid und führt hinzu:

„Ich bin froh, dass der Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Vorarlberger Landesregierung korrigiert hat.“

Des Weiteren dankt Landesrat Rauch der Bezirkshauptmannschaft Bludenz für den umsichtigen Umgang bei der Bescheiderstellung zur Grubenalpbahn: „Die BH Bludenz hat es korrekt gemacht und trotz angeblichen Zeitdrucks den Entscheid des VfGH abgewartet. Ich danke ihnen dafür, denn die Probleme durch einen positiven Bescheid wären nun deutlich größer.“
Im Jahr 2019 wurde für den geplanten Bau der Grubenalpbahn in Lech das Naturschutzgebiet „Gipslöcher“ um 0,25 Prozent verkleinert. Die Änderungen der Verordnung wurde damals von Naturschutzorganisationen und der Naturschutzanwältin zu Recht kritisiert.

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