Arbeiterkammer OÖ klärt auf
Das gilt bei Umtausch, Reklamation & Co

Unliebsame Geschenke werden nach Weihnachten oft umgetauscht. | Foto: JanMika/panthermedia
  • Unliebsame Geschenke werden nach Weihnachten oft umgetauscht.
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Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich haben die Rückgabe-Bedingungen beliebter Geschäfte zusammengefasst.

OÖ. Mit viel Mühe werden Geschenke für die Liebsten ausgesucht und gekauft. Was aber, wenn unter dem Christbaum plötzlich drei gleiche Krawatten liegen oder das Geschenk nicht gefällt? Während im Online-Handel ein grundsätzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen besteht, ist ein Umtauschrecht im stationären Handel Vereinbarungssache. Viele Geschäfte bieten hier mehr als der Gesetzgeber vorschreibt und tauschen großzügig um oder geben sogar eine Geld-Zurück-Garantie.

Kein generelles Umtauschrecht

Ein Recht auf Rückgabe oder Umtausch gibt es im stationären Handel nicht. Wenn Sie unsicher sind, ob das Geschenk gut ankommt, vereinbaren Sie mit dem Geschäft die Rückgabe oder die Umtauschmöglichkeit. Denken Sie daran auch einen ausreichenden Zeitraum festzulegen. Idealerweise lassen Sie sich alles am Kassazettel oder der Rechnung schriftlich bestätigen.

Rücktrittsrecht im Online-Handel

Haben Sie die Geschenke im Online-Handel bestellt, können Sie bei (fast) allen Produkten den Rücktritt erklären. Das bedeutet, Sie können die Ware zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Beachten Sie, dass der Rücktritt nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von 14 Tagen (ab Erhalt der Ware und der Rücktrittsbelehrung) erfolgen muss. Die Feiertage beziehungsweise die Wochenenden verlängern diese 14 Tage übrigens nicht!

Gesetzliche Rück­tritts­frist 14 Tage

Weihnachtsgeschenke werden oft frühzeitig bestellt und geliefert, sodass die Rücktrittsfrist nach den Weihnachtsfeiertagen bereits abgelaufen ist. Einige Internet-Shops bieten daher freiwillig eine längere Rücktrittsfrist an. Achten Sie bei der Bestellung auf eine solche.

Reparatur oder Aus­tausch bei de­fekter Ware

Ist das Produkt defekt so haben Sie Anspruch auf Verbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ist das Unternehmen verpflichtet, den Mangel zu beheben. Entweder erfolgt eine Reparatur oder der Austausch. Sie erhalten jedoch dasselbe Produkt! Tritt erneut der gleiche Defekt auf, so können Sie auf Wandlung bestehen. Das bedeutet, dass Sie den Kaufgegenstand zurückgeben und gleichzeitig das Geld zurückbekommen. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten muss das Unternehmen beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.

Mehr Informationen unter:
ooe.konsumentenschutz.at

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