StVO-Novelle
Neue Regelungen für E-Scooter
Die 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung regelt die Benützung von E-Tretrollern und erlaubt Leichenwägen das befahren der Rettungsgasse.
OÖ. Die 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt eine in Österreich einheitliche Regelungen für die E-Tretroller mit Geltung ab 1. Juni 2019. Für die elektronisch betriebenen Roller werden nun die meisten Regelungen für Fahrräder angewandt. Als E-Scooter gelten jene Fortbewegungsmittel mit einer maximalen Endgeschwindigkeit von 25 km/h.
E-Tretroller müssen Radweg benutzen
Künftig dürfen somit Benutzer dieser Roller den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten. Weiters darf mit den E-Tretrollern nur auf vorhandenen Radwegen gefahren werden. Ist kein Radfahrstreifen vorhanden, sieht das Gesetz ein Ausweichen auf die Straße vor. Ein Befahren des Gehsteigs ist jedenfalls nur dann erlaubt, wenn es von der zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde.
Regelungen für Kinder
Kindern ist das Fahren eines E-Scooters erst ab zwölf Jahren erlaubt. Ausnahmen gibt es, wenn ein Radfahrausweis vorhanden ist oder eine zumindest 16-jährige Begleitperson dabei ist. Für Kinder unter zwölf Jahren gibt es zudem eine Radhelmpflicht.
Grundsätzlich gilt: Die Fahrer von E-Tretrollern haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.
Leichenwägen auf der Rettungsgasse
Ein weiterer Punkt der Novelle erlaubt es Leichenwägen, die Rettungsgasse zu befahren. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried erklärt: "Hintergrund für diese Neuerung ist, dass Einsatzfahrzeuge verstorbene Unfallopfer nicht abtransportieren dürfen. Durch diese Änderung soll eine schnellere Räumung von Unfallstellen ermöglicht werden."
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