Photovoltaik-Förderung 2024
So steht es um die geplante PV-Umsatzsteuerbefreiung

Der Netzbetreiber Netz Oberösterreich rechnet auch 2024 mit vielen neuen Photovoltaik-Anlagen. | Foto: anatoliy_gleb/PantherMedia
  • Der Netzbetreiber Netz Oberösterreich rechnet auch 2024 mit vielen neuen Photovoltaik-Anlagen.
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Vor ziemlich genau einem Monat hat die Bundesregierung eine Vereinfachung der Förderung für Photovoltaik-Anlagen angekündigt: Der komplizierte Förderantrag soll wegfallen, stattdessen will man vorerst für zwei Jahre die Umsatzsteuer auf solche Anlagen streichen.

Ö/OÖ. In den vergangenen 18 Monaten haben sich deshalb so viele Oberösterreicher wie in den zehn vorangegangenen Jahren zusammen dazu entschieden, in eine Photovoltaik (PV)-Anlage zu investieren. Nun wurde in unserem Bundesland die Grenze von einer Million Kilowatt bzw. einem Gigawatt installierter PV-Leistung übersprungen. Mit dem kommenden Jahr will die Bundesregierung die Förderung für PV-Anlagen stark vereinfachen. 

„Förderlotterie“ hat ein Ende

Bislang mussten Käufer von PV-Anlagen, um eine Förderung vom Bund zu erhalten, ein verhältnismäßig kompliziertes Prozedere durchlaufen und dabei auch noch schnell sein, um zum Zug zu kommen – von Landesrat Markus Achleitner etwa, immer wieder als „Förderlotterie“ bezeichnet. Im Zuge eines von der Bundesregierung angekündigten Konjunkturpakets soll dies nun ein Ende finden. Man hat sich darauf geeinigt, vorerst für zwei Jahre die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen zu streichen um so den Menschen und ferner der Energiewende unter die Arme zu greifen. Die Details müssen allerdings noch ausdiskutiert werden.

Derzeit im parlamentarischen Prozess

Wie die BezirksRundSchau aus dem Finanzministerium erfahren hat befindet sich der entsprechende Gesetzesentwurf derzeit im parlamentarischen Prozess und muss noch durch den Nationalrat. Dabei könnten sich noch Änderungen ergeben. Geplant ist aus heutiger Sicht folgendes:

  • Umsatzsteuerbefreiung bei Erstanschaffung von Photovoltaikanlagen für alle zum Betrieb benötigten Teile und sogar für Stromspeicher. Voraussetzung ist, dass alle Komponenten – also auch der Stromspeicher – in einem Auftrag zusammengefasst sind.
  • Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikmodule als nachträgliche Erweiterung bestehender Anlagen, solange damit 35 Kilowatt Peak Engpassleistung nicht überschritten werden. Wird im Zuge der Erweiterung ein Stromspeicher angeschafft, so ist auch dieser von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
  • Die nachträgliche Anschaffung eines Stromspeichers als selbstständige Leistung bleibt hingegen umsatzsteuerpflichtig.

Die Diskussion des Budgetbegleitgesetzes 2024, worunter auch die geplante neuartige Förderung für PV-Anlagen fällt, steht für die Nationalratssitzung am 21. November auf der Tagesordnung.

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