Silvester 2025
Diese Gemeinden im Pinzgau erlauben Feuerwerke
- In Elf Gemeinden wurde heuer eine Ausnahmegenehmigung beschlossn.
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Das Ende des Jahres rückt immer näher und viele überlegen bereits, wie sie den Jahreswechsel feiern möchten. Viele stellen sich auch der Frage, ob ein privates Feuerwerk erlaubt ist. MeinBezirk hat für euch nachgefragt und bietet in diesem Beitrag einen Überblick, wo es erlaubt ist und wo nicht.
PINZGAU. Für viele sind Feuerwerke lediglich eine Umweltbelastung und bedeuten unnötigen Stress für Tiere, andere hingegen sind überzeugt, dass ein Jahreswechsel ohne sie nicht vorstellbar ist. Fakt ist aber: die meisten Pinzgauer Gemeinden erlauben keine Feuerwerke im Ortszentrum. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (das sind zum Beispiel Schweizer Kracher, Knallfrösche, etc) sind im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten. Den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern steht es zwar frei, eine Ausnahmegenehmigung zu erlauben, aber immer weniger Gemeinden entscheiden sich für so eine.
- Offiziell sind in den meisten Gemeinden keine Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erlaubt.
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Wo sind Feuerwerke erlaubt und wo nicht?
Heuer haben sich Elf von 28 Pinzgauer Gemeinden dazu entschlossen, das Abschießen der Feuerwerke der Kategorie F2 zu erlauben. Darunter sind die Gemeinden: Krimml, Neukirchen, Hollersbach, Stuhlfelden, Niedernsill, Fusch, Maria Alm, Rauris, Lofer, Unken und Lend. Genauere Informationen zu den Ausnahmeregelungen und Uhrzeiten findet man auch auf der jeweiligen Gemeinde-Webseite.
Folgende Gemeinden haben heuer keine Ausnahmegenehmigung erteilt: Wald im Pinzgau, Bramberg, Mittersill, Uttendorf, Piesendorf, Kaprun, Zell am See, Bruck an der Großglocknerstraße, Taxenbach, Maishofen, Saalfelden, Dienten, Leogang, Saalbach-Hinterglemm, St. Martin bei Lofer, Viehhofen und Weißbach bei Lofer.
Worauf man achten sollte
Zur Kategorie F2 gehören jene Feuerwerkskörper, welche eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Diese dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso sollen und dürfen solche Feuerwerkskörper nicht in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden.
Auch ist es nicht gestattet, Feuerwerkskörper in der Nähe von Kirchen, Altersheimen, Tierheimen und landwirtschaftlichen Objekten abzuschießen. Ebenfalls sollte man diese Feuerwerke nicht in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten abfeuern.
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