Vergewaltiger muss Wohnort verlassen
Es handle sich um eine Beziehungstat mit einem massiven Eingriff in die sexuelle Integrität der Frau, erklärte Richterin Humer. Die Tat an sich sei nicht wegzuleugnen, aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten bedürfe es hier jedoch eines engmaschigen Netzes an Maßnahmen, denen der Mann nach seiner Haftentlassung nachweislich Folge zu leisten habe. Das Urteil von zwei Jahren Haft, davon 16 Monate bedingt, ergänzte der Schöffensenat daher mit einer Reihe an Weisungen, die während der...