Prävention, Schutz und Entnahme
Neue Regeln für den Umgang mit dem Biber

- Die Maßnahmengebietsverordnung legt klare Regeln für den Umgang mit dem mittlerweile in ganz Salzburg verbreiteten Nager fest.
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Die neue Maßnahmengebietsverordnung des Landes Salzburg legt künftig klare Richtlinien für den Umgang mit dem Biber fest. Ziel ist es, Konflikte mit dem geschützten Tier im Einklang mit EU-Vorgaben sachlich und wirksam zu regeln.
SALZBURG. Seit dem 6. August 2025 ist eine neue Verordnung des Landes Salzburg für zwei Wochen in Begutachtung. Sie soll künftig regeln, wie mit dem Biber umgegangen wird, wenn es zu Problemen mit Menschen, Infrastruktur oder anderen Tieren kommt. Der Biber ist laut EU-FFH-Richtlinie eine besonders geschützte Tierart. Trotzdem führt seine starke Ausbreitung zunehmend zu Konflikten. In Salzburg leben derzeit rund 400 Biber. Jährlich steigt ihre Zahl um bis zu zehn Prozent.

- „Wir verfolgen das Prinzip: Prävention, Schutz, Entnahme. Und das genau dieser Reihenfolge“, fasst LH-Stv. Marlene Svazek die Maßnahmen in drei Punkten zusammen.
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„Der Biber ist kein Feindbild. Aber dort, wo seine Aktivitäten Menschen, Infrastruktur oder Biodiversität gefährden, braucht es Regeln. Klar ist: Eine Entnahme ist das letzte Mittel, nicht das erste“
, sagt Landeshauptfrau-Stellvertreterin Marlene Svazek. Die neue Verordnung soll ein Werkzeug sein, mit dem das Land flexibel und angepasst reagieren kann. Dabei folgt man drei klaren Schritten: Prävention, Schutz, Entnahme.
Maßnahmen im Überblick
Im Bereich Prävention sind verschiedene vorbeugende Schritte vorgesehen. Dazu zählen der gezielte Schutz einzelner Flächen, der Einsatz von Mitteln, die Biber von sensiblen Bereichen fernhalten sollen, sowie Entschädigungen und Prämien im Rahmen des Vertragsnaturschutzes. Zusätzlich bietet die Biberbeauftragte des Landes Salzburg Beratung an. Beim Schutz von Dämmen wird zwischen verschiedenen Arten unterschieden. Dämme, die keine Biberburgen schützen, können nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen rasch entfernt werden. Dämme, die hingegen Biberburgen sichern, stehen unter besonderem Schutz und dürfen nur mit entsprechender Genehmigung beseitigt werden.

- Nicht-Biberburgen-sichernde Dämme können nach Rücksprache rasch entfernt werden. Biberburgen-sichernde Dämme sind besonders geschützt (FFH-Anhang IV) und Entfernung ist nur nach Genehmigung zulässig.
- Foto: Brigitte Komposch
- hochgeladen von Heimo Potzinger
Die Entnahme von Tieren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Pro Jahr dürfen höchstens 15 Biber in genau definierten Gebieten entfernt werden – und das ausschließlich im Zeitraum zwischen 15. September und 15. März. Zugelassen sind dabei nur bestimmte Methoden: der Lebendfang, die Erlegung mit Langwaffe, der Einsatz von Nachtzieltechnik sowie – ausschließlich in der Stadt Salzburg – die Verbringung der Tiere.
Nach Ablauf der 14-tägigen Begutachtungsfrist werden alle eingegangenen Rückmeldungen geprüft. Erst danach wird entschieden, wie die endgültige Verordnung aussehen wird.
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