Landesverwaltungsgericht bestätigt
Geldstrafen wegen Verletzung der Schulpflicht

Die Kinder blieben ungerechtfertigt dem Unterricht fern. Dafür gab es Strafen von den Bezirkshauptmannschaften. | Foto: Kzenon - panthermedia.net
  • Die Kinder blieben ungerechtfertigt dem Unterricht fern. Dafür gab es Strafen von den Bezirkshauptmannschaften.
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Die Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land und Ried straften Erziehungsberechtigte, deren Kinder den Schulunterricht ungerechtfertigt fernblieben. Eine Beschwerde der betroffenen Erziehungsberechtigten beim Landesverwaltungsgericht wurde nun abgewiesen. 

STEYR-LAND, RIED. Bei den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land und Ried langten Anzeigen von Schulen gegen Erziehungsberechtigte ein, deren Kinder ungerechtfertigt den schulischen Unterricht versäumt hätten. Vorausgegangen war in den gegenständlichen Fällen die Anordnung des Schulbesuchs der Kinder für das Schuljahr 2022/23 durch die Bildungsdirektion Oberösterreich, da die Voraussetzung für einen häuslichen Unterricht - nämlich der Nachweis über eine erfolgreiche Ablegung der Externistenprüfung - nicht erbracht worden war.
Die Bezirkshauptmannschaften verhängten Geldstrafen in der Höhe von 110 Euro beziehungsweise 330 Euro. Begründung dafür: Die betroffenen Erziehungsberechtigten hätten es unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkämen. Obwohl die Kinder zum Schulbesuch verpflichtet gewesen seien, wären diese seit Beginn des Schuljahres dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben.

Beschwerde abgewiesen

Die betroffenen Erziehungsberechtigten erhoben dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Insbesondere das Kindeswohl und die Prüfungssituationen wurden dabei angeführt. Weiters gaben sie an, eigene Entscheidungen über die Bildung der Schulkinder treffen zu wollen.
Das Landesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren. Das Gesetz verpflichtet Eltern und Erziehungsberechtigte dazu, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen. Ein häuslicher Unterricht ist wegen der in der Verfassung verankerten Schulpflicht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird.
Entscheidungswesentlich war die Frage, ob die Teilnahme der schulpflichtigen Kinder an einem häuslichen Unterricht durch die Schulbehörde bewilligt war. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer solchen Bewilligung bzw. Untersagung war demgegenüber Prüfungsgegenstand von Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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