Rasenmähen im Bezirk Steyr: Wann darf wo wie lange gemäht werden
Unterschiedliche Regeln für Rasenmähen im Bezirk: Acht Gemeinden haben eigene Verordnung.
BEZIRK. In der Sommerzeit häufen sich immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen. Schuld daran sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. Streitereien am Gartenzaun nehmen mit steigenden Temperaturen zu. Was ist erlaubt, was nicht? Die BezirksRundschau Steyr hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen näher angesehen. Viele Gemeinden regeln die Lärmbelästigung mit einer „Rasenmäher-Verordnung“. Auch die Stadt Steyr hat eine Verordnung. In Steyr-Land gibt es in acht Gemeinden diese Regelung: Aschach, Pfarrkirchen, Bad Hall, Gaflenz, Sierning, Wolfern, Weyer und in Garsten. Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden.
„Ungebührlicher Lärm“
Der § 3 Oö. Polizeistrafgesetz regelt die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach dem Polizeistrafgesetz ist der Lärm dann als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann. „Ein Beispiel: Rasenmähen an einem Werktag nachmittags ist grundsätzlich störend, aber sozialüblich. Dieselbe Tätigkeit während der Nachtzeit wäre aber ungebührlich“, erklärt Jens Friedländer, Gruppenleiter des Sicherheitsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.
Eindeutige Beweise
„Gemeinden mit eigener Verordnung können die Bestimmungen genauer auslegen“, weiß Bezirkshauptfrau Cornelia Altreiter-Windsteiger. So kann es auch zusätzliche Beschränkungen für das Verbrennen von geruchsintensiven Stoffen geben.
Kommt es zu einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft, müsse in erster Linie geklärt werden, ob tatsächlich eine Lärmbelästigung stattgefunden habe und ob diese ungebührlich gewesen ist. „Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Sicherheitsbehörde braucht eindeutige Beweise. Hilfreich wären zum Beispiel übereinstimmende Aussagen mehrerer Zeugen oder wenn die Polizei den Unruhestifter unmittelbar sonntags beim Rasenmähen auf frischer Tat ertappt“, erklärt Friedländer den Sachverhalt.
Strafen bis zu 720 Euro
Ist die Sachlage eindeutig, drohen Strafen bis zu 720 Euro. „Wurde die betroffene Person vorab schon einmal deshalb angezeigt, spielt das eine Rolle für das Strafausmaß“, so der Experte. Angezeigt werde aber – meist aufgrund fehlender Beweise – eher selten: „Oft klärt sich ein solches Problem innerhalb der Nachbarschaft“, weiß Friedländer.
Gemeinden mit Verordnungen
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