Rasenmähen im Bezirk Steyr: Wann darf wo wie lange gemäht werden

Auf gute Nachbarschaft: Wer seinen Nachbarn anzeigt, der muss auch die nötigen Beweise liefern können. | Foto: Panthermedia.net/ JuliaMihatsch
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BEZIRK. In der Sommerzeit häufen sich immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen. Schuld daran sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. Streitereien am Gartenzaun nehmen mit steigenden Temperaturen zu. Was ist erlaubt, was nicht? Die BezirksRundschau Steyr hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen näher angesehen. Viele Gemeinden regeln die Lärmbelästigung mit einer „Rasenmäher-Verordnung“. Auch die Stadt Steyr hat eine Verordnung. In Steyr-Land gibt es in acht Gemeinden diese Regelung: Aschach, Pfarrkirchen, Bad Hall, Gaflenz, Sierning, Wolfern, Weyer und in Garsten. Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden.

„Ungebührlicher Lärm“

Der § 3 Oö. Polizeistrafgesetz regelt die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach dem Polizeistrafgesetz ist der Lärm dann als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann. „Ein Beispiel: Rasenmähen an einem Werktag nachmittags ist grundsätzlich störend, aber sozialüblich. Dieselbe Tätigkeit während der Nachtzeit wäre aber ungebührlich“, erklärt Jens Friedländer, Gruppenleiter des Sicherheitsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

Eindeutige Beweise

„Gemeinden mit eigener Verordnung können die Bestimmungen genauer auslegen“, weiß Bezirkshauptfrau Cornelia Altreiter-Windsteiger. So kann es auch zusätzliche Beschränkungen für das Verbrennen von geruchsintensiven Stoffen geben.
Kommt es zu einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft, müsse in erster Linie geklärt werden, ob tatsächlich eine Lärmbelästigung stattgefunden habe und ob diese ungebührlich gewesen ist. „Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Sicherheitsbehörde braucht eindeutige Beweise. Hilfreich wären zum Beispiel übereinstimmende Aussagen mehrerer Zeugen oder wenn die Polizei den Unruhestifter unmittelbar sonntags beim Rasenmähen auf frischer Tat ertappt“, erklärt Friedländer den Sachverhalt.

Strafen bis zu 720 Euro

Ist die Sachlage eindeutig, drohen Strafen bis zu 720 Euro. „Wurde die betroffene Person vorab schon einmal deshalb angezeigt, spielt das eine Rolle für das Strafausmaß“, so der Experte. Angezeigt werde aber – meist aufgrund fehlender Beweise – eher selten: „Oft klärt sich ein solches Problem innerhalb der Nachbarschaft“, weiß Friedländer.

Gemeinden mit Verordnungen

Generell ist in den Gemeinden mit Verordnung das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen verboten. In Steyr ist das Rasenmähen von Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr und samstags von 8 bis 16 Uhr erlaubt. Verboten ist es in Aschach samstags ab 17 Uhr sowie werktags ab 19 Uhr. In Pfarrkirchen gibt es ein tägliches Verbot von 12 bis 14 Uhr und von 22 bis 6 Uhr. Das Rasenmähen ist in Bad Hall werktags von 12 bis 14 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr verboten. Die Marktgemeinde Gaflenz verbietet Rasenmähen samstags ab 15 Uhr.
In Sierning kann laut Verordnung werktags bis 20 Uhr und samstags bis 17 Uhr gemäht werden. Auch in Wolfern darf samstags bis 17 Uhr gemäht werden. In Weyer ist das Rasenmähen an Samstagen ab 16 Uhr verboten. Garsten gestattet es Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr, samstags von 7 bis 14 Uhr.

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