Leistbares Wohnen
148 Vorbehaltsgemeinden in Tirol
Das Land unternimmt weitere Schritt für leistbares Wohnen. 148 Gemeinden mit hohem Druck auf den Wohnungsmarkt wurden deswegen als Vorbehaltsgemeinden ausgewiesen.
TIROL. Was versteht man unter der Vorbehaltsgemeindevorordnung? Im Grunde steht dahinter das Ziel, dass Wohnraum und Bauland jenen vorbehalten sind, die ganzjährig in einer Gemeinde wohnen, erläutert LHStv Geisler. Die Verordnung soll besonders Freizeitwohnsitze verhindern, denn ein generelles Verbot jener ist nicht möglich.
In 148 Gemeinden soll die Verordnung greifen. HIER geht es zur Liste aller Vorbehaltsgemeinden.
"Die Erklärung zur Vorbehalts-Gemeinde alleine wird aber keine schnelle Entlastung am Wohnungsmarkt zur Folge haben“,
macht sich LHStv Geisler keine Illusionen.
Was sind die Konsequenzen für die Vorbehaltsgemeinden?
Künftig muss in den betroffenen Gemeinden bei jedem Rechtsgeschäft im Bauland-Grundverkehr schriftlich erklärt werden, dass kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Wird eine Immobilie trotzdem als illegaler Freizeitwohnsitz genutzt, bietet neben dem Raumordnungsgesetz nun auch das Tiroler Grundverkehrsgesetz die Möglichkeit für Sanktionen. Dieses beginnt in einer ersten Stufe mit einer Geldstrafe und führt in weiterer Folge zur behördlichen Zwangsversteigerung. Kontrolliert wird die Einhaltung von den Bezirkshauptmannschaften.
Weitere Gemeinden können folgen
In der aktuellen Vorbehalts-Liste ist mehr als jede zweite Tiroler Gemeinde vertreten, trotzdem können noch weitere Gemeinden hinzukommen.
„Gemeinden, die derzeit nicht enthalten sind, die aber ebenfalls einen besonderen Druck auf den Wohnungsmarkt verzeichnen, können sich im Zuge der Begutachtung einbringen“,
so LHStv Geisler. Als Kriterien wurden dabei insbesondere die durchschnittlichen Grundstückspreise und deren Entwicklung in den letzten Jahren, die Nebenwohnsitzquote und die vorhandenen Baulandreserven berücksichtigt.
Wenn in Gemeinden mehr als acht Prozent der Wohnsitze als Freizeitwohnsitze gemeldet sind, ist der Rest der Wohnsitze ebenfalls der ansässigen Bevölkerung vorbehalten. Dies gilt auch für all jene Gemeinden, in denen Vorsorgeflächen für den geförderten Wohnbau bereits im Raumordnungskonzept verpflichtend ausgewiesen werden müssen.
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