Aarhus-Beteiligungsgesetz
Gesetzesnovellierung soll Vertragsverletzungsverfahren abwenden

Umweltorganisationen haben durch die Gesetzesnovellierungen mehr Rechte.  | Foto: Pixabay/giampaolo555 (Symbolbild)

TIROL. Im Jahr 2014 wurde seitens der Europäischen Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eröffnet. Dies betraf die mangelnde Umsetzung des Beteiligungsprozesse bei umweltbezogenen Entscheidungen. Jetzt soll mit entsprechenden Gesetzesnovellen die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 

Was ist das Aarhus-Beteiligungsgesetz?

Um das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission einzustellen, arbeitete die Tiroler Landesregierung eine Gesetzesnovellierung aus, so dass die Aarhus-Konvention eingehalten wird. Diese sieht die Beteiligung von in Tirol anerkannten Umweltorganisationen und den Zugang zu Informationen für die Allgemeinheit in Umweltangelegenheiten vor.
Tirol betrifft die Aarhus-Umsetzung beim Tiroler Naturschutzgesetz, dem Tiroler Jagdgesetz und dem Tiroler Fischereigesetz. Alle drei werden novelliert und angepasst.

„Das Tiroler Aarhus-Beteiligungsgesetz dient zur Herstellung der unionskonformen Rechtslage in Umweltangelegenheiten",

erläutert der für Jagd und Fischerei zuständige LHStv Josef Geisler.

Was bringt das Aarhus-Gesetz?

Die Aarhus-Konvention stellt sicher, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Umweltinformationen hat. Außerdem muss eine Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Entscheidungen gegeben sein. Tiroler Umweltorganisationen haben so  bei  Verträglichkeitsprüfungsverfahren Akteneinsicht, können an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, können sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern und haben ein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme bei mündlichen Verhandlungen.
Die Umweltorganisationen erhalten ein nachträgliches Beschwerderecht aber kein Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof. 

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