"Rausschmiss" während Probezeit

Max sucht nach der Lehrbeendigung die Redaktion auf.  | Foto: Zeiler
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21-Jähriger fühlt sich diskriminiert und will wegen "Homo"-Sager klagen
TULLN. "Max, komm her, du arbeitest wie ein Homo", soll eine Kollegin dem Lehrling in einem Lebensmittelmarkt zugerufen haben. Vor den Kunden. Dass der 21-Jährige, darüber nicht erfreut ist, versteht sich von selbst, dass er rechtliche Schritte einleiten will, auch. Das hat er kundgetan. Und prompt wurde das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst. Die Begründung? Er würde seine Leistung nicht erbringen. Eine Vorwarnung gab's jedoch nicht, auch hörte Max im Vorfeld nicht, dass man mit seiner Arbeit nicht zufrieden gewesen sei, erzählt er.

"Es hat seine Gründe"

"Diese Trennung hat nicht deswegen stattgefunden, weil jemand homosexuell ist – im Gegenteil, bei uns wird Diversität ganz groß geschrieben", erklärt Billa-Regionalmanager Andreas Preiser. Es sei eine "normale Mitarbeiterkündigung" gewesen, sagt er gegenüber den Tullner Bezirksblättern und es "hat seine Gründe, warum es so weit gekommen ist". Mehr will er nicht verraten.
Betreffend der Vorwürfe, dass Lehrling Max Montag bis Samstag von 6 bis 17 Uhr arbeiten musste, meinte Preiser: "Ganz speziell bei Lehrlingen wird alles eingehalten. Und das kann man auch anhand der Aufzeichnungen nachvollziehen".

Tipps von der Arbeiterkammer

Auf Anfrage bei der Arbeiterkammer in Tulln erklärt Chef Günter Kraft, dass im Fall Max – und dadurch, dass er über 18 Jahre ist – die gleichen Arbeitszeitregelungen gelten, wie jene für Erwachsene. Wenn der 21-Jährige angibt, dass er täglich von 6 bis 17 Uhr gearbeitet hat, dann ist zu beachten, dass, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, sie mit einer mindestens 30-minütigen Pause zu unterbrechen ist. "Grundsätzlich empfehlen wir jedem Arbeiter und Angestellten Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Am besten handschriftlich auf einem Kalender", so Kraft. Betreffend die Diskriminierung der sexuellen Ausrichtung von Max müsse der Dienstgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht darauf achten, dass ihm kein gesundheitlicher Schaden entsteht. Bei solchen Beleidigungen empfiehlt die Arbeiterkammer, umgehend Kontakt mit dem Dienstgeber, gegebenfalls mit dem Betriebsrat aufzunehmen und dies auch entsprechend zu protokollieren.

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