Strafprozess nach Sex im Freibad
Gericht hatte Strafbarkeit eines Geschlechtsverkehrs im Jahr 2007 zu prüfen
GROßWEIKERSDORF/KORNEUBURG (mr). Dem heute 28-jährigen Angeklagten warf die Staatsanwaltschaft vor, im Sommer 2007 mit einer Schülerin zwei Wochen vor ihrem 14. Geburtstag bei einer Poolparty im Freibad Großweikersdorf eine fleischliche Vereinigung vollzogen zu haben.
Dies zeigte die psychisch labile Frau elf Jahre später an – offenbar aufgestachelt von ihrer Psychologin, bei der sie in Therapie ist.
Das nach so langer Zeit praktisch nicht zu lösende Problem bestand darin, dass im Sommer 2007 zwei Poolpartys stattfanden: eine Ende Juni und eine weitere Ende Juli. Der alles entscheidende vierzehnte Geburtstag der Schülerin lag haarscharf in der Mitte.
Während sie behauptete, der Liebesakt hätte 14 Tage vor ihrem Geburtstag stattgefunden, beteuerte der Angeklagte, er habe nur die von der Katholischen Jugend Ende Juli 2007 veranstaltete Poolparty besucht – in deren Verlauf hätte sie sich ihm hingegeben.
Der Urteilsbegründung war zu entnehmen, dass die Aussage der heute 25-Jährigen (sie wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen) nicht widerspruchsfrei gewesen sein soll.
Es war daher der im Strafverfahren geltende Zweifelsgrundsatz am Wort: Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. Rechtskräftig!
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