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Gaedke & Angeringer
Besteuerung des Online-Handels

Ronald Angeringer
koeflach@gaedke.co.at | Foto: KK
  • Ronald Angeringer
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Mit dem E-Commerce-Paket 2021 wurde für Betriebe, die ihre Waren nicht nur vor Ort, sondern auch online über Web-Shops vertreiben, eine neue Regelung geschaffen.

Zu diesem Zweck wurde der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze an Verbraucher (B2C) entwickelt. Derartige Umsätze sind ab 1. Juli 2021 bereits ab dem ersten EURO im Mitgliedstaat des Verbrauchs zu versteuern. Um sich nun nicht in allen EU-Staaten, in denen Waren verkauft werden, erfassen lassen zu müssen, kann man den EU-OSS in Anspruch nehmen. Die Registrierung erfolgt dabei auf Antrag und wird über FinanzOnline und UID-Nummer abgewickelt. Die Abgabe der Meldungen und Entrichtung der Zahllast hat auf Basis von Quartalsdaten zu erfolgen.

Achtung: Die Frist wurde auf das Ende des auf das Quartal folgenden Monats festgelegt, d.h. für das dritte Quartal 2021 endet die Frist am 31. Oktober 2021.

Unser Tipp: Einfach ist anders, denn die Bestimmung der richtigen Steuersätze kann sich mitunter schwierig gestalten. Um den relevanten Steuersatz im jeweiligen Mitgliedstaat zu ermitteln, können Sie die Datenbank „Access2Markets“ verwenden. Gerne helfen wir Ihnen bei der Einrichtung, um die zeitgerechte und richtige Meldung der Daten sicherzustellen.

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