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Steuertipps
Elektroautos und Begünstigungen

Steuerberater Ronald Angeringer, erreichbar unter office@angeringer.at. | Foto: Angeringer
  • Steuerberater Ronald Angeringer, erreichbar unter office@angeringer.at.
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  • hochgeladen von Harald Almer

Der Köflacher Steuerberater Ronald Angeringer gibt es in regelmäßigen Abständen Steuertipps. Heute geht es um ein brandaktuelles Thema, um die degressive Abschreibung von Elektroautos für Unternehmen.

KÖFLACH. Bei der Anschaffung von neuen Elektroautos kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB von 10% um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 15%. Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

Nutzen Sie die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führen kann. Die Kosten eines Elektroautos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Elektroautos sind zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Gefördert wird das Elektroauto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Achten Sie dabei auf die Einhaltung der entsprechenden Förderrichtlinien.

Unser Tipp: Bei einer Nutzung von Mitarbeitern auch zu privaten Zwecken fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen dabei die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

Achtung: Diese Ausführungen gelten nur für reine Elektroautos, nicht für Hybridfahrzeuge. Infos auch unter office@angeringer.at

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