Notbremse gezogen
Wiener Linien müssen Verletzter Schadenersatz zahlen

Eine Frau verletzte sich in Folge einer Kettenreaktion nach einer Notbremsung. Haften müssen die Wiener Linien. | Foto: Johannes Zinner/Wiener Linien
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  • Eine Frau verletzte sich in Folge einer Kettenreaktion nach einer Notbremsung. Haften müssen die Wiener Linien.
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Zu einem kuriosen Fall kam es am Oberlandesgericht Wien. Ein Unbekannter zog in einer U-Bahnstation ungerechtfertigt die Notbremsung. In der herannahenden Garnitur verletzte ein Fahrgast einen anderen Passagier beim Sturz. Für Schadenersatz müssen jedoch die Wiener Linien aufkommen, wie das Oberlandesgericht Wien einen Erstspruch bestätigte.

WIEN. Die kleinen, rot gefärbten Bügel in den Wänden von U-Bahnstationen können Leben retten. Die Rede ist von den Notbremsen. Stürzt etwa ein wartender Fahrgast vom Bahnsteig auf die Gleise, so ist diese unbedingt zu betätigen. Damit bremst der nächste Zug, der in die Stationen einfahren sollte.

Genau solch einen Zug an der Stationsnotbremse hat ein Unbekannter in der Vergangenheit getätigt. Dies jedoch ohne Gefahr, also ungerechtfertigt. In der herannahenden U-Bahngarnitur kam dadurch ein Fahrgast zu Sturz, der dabei auf einer Frau landete. Sie wurde durch die Kettenreaktion verletzt.

Der Fall beschäftigte bis vor Kurzem die Gerichte. Das Handelsgericht Wien urteilte bereits im Dezember 2023, dass die Wiener Linien haften müssen. Der städtische Betrieb ging jedoch in Revision, womit der Akt jetzt beim Oberlandesgericht (OLG) Wien landete. Dieser gab dem Handelsgericht statt. Damit wird der Öffi-Betrieb für Schadenersatz nach den Verletzungen zur Kasse gebeten. "Die Presse" berichtete als Erstes.

Sonderfall "außergewöhnliche Betriebsgefahr"

Konkret steht und fällt alles mit der "außergewöhnlichen Betriebsgefahr". Diese ist "immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist", erklärt man beim OLG. Eine solche Notbremsung, bei der dermaßen stark abgebremst werden muss, kann also nicht als "gewöhnliche Betriebsgefahr" gesehen werden.

Die Wiener Linien als Betreiber der U-Bahn müssen im Falle einer "außergewöhnlichen Betriebsgefahr" haften.
 | Foto:  M.Helmer/Wiener Linien
  • Die Wiener Linien als Betreiber der U-Bahn müssen im Falle einer "außergewöhnlichen Betriebsgefahr" haften.
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Zum Vergleich erklärt man dazu: 2,66 Meter pro Sekunde betrug die Bremsverzögerung in dem Fall. Betriebsbremsungen erfolgen üblicherweise mit einer Verzögerung von nicht über 1,2 Meter pro Sekunde, so das OLG Wien. Bei einer solchen "außergewöhnlichen Betriebsgefahr" muss der Betreiber, also in dem Fall die Wiener Linien", haften. Und das auch, obwohl ein Unbekannter die Notbremsung ausgelöst hat. Denn von der Haftung ausgeschlossen ist man nur, wenn ein "unabwendbares Ereignis", wie etwa ein Tier oder auch, wenn ein Dritter, betriebsfremder zur abrupten Bremsung führte.

Dies wäre hier zwar gegeben, aber da macht der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme: Wenn diese Handlung unmittelbar zu dem Unfall führte. Und das tat sie. Das Gericht fasst dazu die in dem Fall zusammen: "Die Verletzung der Klägerin war kausal auf die Gefahrenbremsung, die durch die Betätigung des Zugnotstopps durch einen unbekannten Fahrgast aktiviert wurde, und die dadurch ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr". Damit muss das Öffi-Unternehmen der Frau einen fünfstelligen Eurobetrag zahlen.

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