Vor 100 Jahren
Amtsblatt der BH Zwettl vom Donnerstag, 1. Februar 1923
Rodeln auf Gehwegen und Straßen.
Kinder und auch Erwachsene pflegen häufig auf Gehwegen und stark befahrenen Straßen zu rodeln, wodurch nicht nur die eigene Sicherheit der Rodelnden, sondern auch die Sicherheit des Verkehres für Fußgänger gefährdet und unter Umständen an stark ansteigenden Stellen solcher Straßen auch der Fuhrwerksverkehr beeinträchtigt wird. Nach § 26 der Gemeindeordnung fällt die Sorge für die Sicherheit der Person sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres auf den Straßen in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden.
Es ist daher gegebenenfalls Pflicht der Gemeindevorstehungen, eventuell nach Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Fassung von Gemeinderatsbeschlüssen zu veranlassen, durch welche gemäß § 35 der Gemeindeordnung in Handhabung der Ortspolizei festzusetzen wäre, auf welchen Gehwegen und Straßen das Rodeln unter Strafandrohung verboten sein soll.
Derartige Beschlüsse müssen öffentlich kundgemacht, eventuell Verbotstafeln und Schranken aufgestellt und die Einhaltung des Verbotes überwacht werden.
Hiezu wird noch bemerkt, daß nach § 13 der geltenden Schulordnung für die allgemeinen Volks- und Bürgerschulen des Schulbezirkes Zwettl das Schleifen und Schlittenfahren der Schulkinder nur an den hiezu bestimmten Plätzen stattfinden darf und auf Straßen und Wegen überhaupt nicht gestattet ist.
Dementsprechend erscheint es notwendig, wegen Ausmittlung von geeigneten, womöglich außerhalb der geschlossenen Orte gelegenen Rodelplätzen für die Schulkinder im Einvernehmen mit den Ortsschulräten und Schulleitungen das Erforderliche zu veranlassen.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.