Kein Feuer, nicht rauchen
Bezirkshauptmannschaft Zwettl erlässt wieder Waldbrandverordnung
BEZIRK ZWETTL. Aufgrund der vorherrschenden derzeitigen Wetterlage (Trockenheit) und der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr musste die Bezirkshauptmannschaft Zwettl heuer bereits zum zweiten Mal die nachstehende Waldbrandverordnung gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Zwettl erlassen:
In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.
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