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Schweigen als Zustimmung?

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2013, 5 Ob 253/12k, ausgesprochen, dass insbesondere bloßes Schweigen nur unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen kann. Entscheidend ist, dass der Erklärungsemp-fänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann. Eine konkludente Handlung darf nur dann angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer be-stimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt. Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen.

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