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Strafrecht - Raub

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2013, 12 Os 25/13p, zu Recht erkannt, dass von einem Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt nicht ge-sprochen werden kann, wenn der Täter das erst 14-jährige Opfer wiederholt am Hals fasste, weil der Hals eine äußerst empfindliche Körperstelle ist. Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf das Opfer beachtliche physi-sche Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustands des Angegrif-fenen, zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wurde das Opfer mehrmals gegen die Wand gedrückt, wodurch fallbezogen bereits beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wurde. Die fortgesetzte Gewaltanwendung richtete sich auch gegen den Hals, somit gegen eine äußerst empfindliche Körperstelle des Opfers, und war daher als erheblich einzustufen.

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