Der Meistertitel als Namensbestandteil
Handwerksmeister dürfen seit 21. August, gleich wie Akademiker, ihren Titel als Namesbestandteil führen.
SALZBURG. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung sind seit 21. August 2020 alle Meister und Meisterinnen berechtigt, den Titel „Meister“ bzw. „Meisterin“ oder in Kurzform „Mst.“ oder „Mst.in“ vor dem Namen zu führen. Der Titel darf in allen öffentlichen Urkunden eingetragen werden. Mit dem Führen der Meister-Titel vor dem Namen wird auch in der Öffentlichkeit deutlich gemacht, dass die Meisterausbildung gleich viel wert ist wie eine akademische Ausbildung.
Wer darf den „Meistertitel“ führen?
Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den
Meistertitel führen. Die positiv abgelegte Meisterprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis belegt. Dabei ist gleichgültig, wann die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde, d.h. hat eine Person bereits vor Inkrafttreten der neuen
Bestimmung, z.B. um die Jahrtausendwende, die Meisterprüfung abgelegt,
steht ihr die neue Regelung rückwirkend zur Verfügung. Dieses Recht haben auch
Personen, welche eine Meisterprüfung in einem Gewerbe abgelegt haben, welches
nach Ablegen der Meisterprüfung die Einstufung als Handwerk verloren hat.
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