Maskenpflicht
Hürden für gesundheitlich Benachteiligte

Die Probleme bei der Umsetzung der FFP2-Masken-Pflicht nehmen kein Ende. | Foto: Pixabay
  • Die Probleme bei der Umsetzung der FFP2-Masken-Pflicht nehmen kein Ende.
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INNSBRUCK. Wie bereits im Stadtblatt berichtet worden ist, gibt es seit der Tragepflicht von FFP2-Masken Anfang Februar immer wieder Probleme. Kunden, die aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können fühlen sich diskriminiert, da ihnen trotz ärztlichen Attests der Zutritt zu vielen Geschäften verwehrt bleibt.

Rechtlich gesehen ist die eine schwierige Materie, da grundsätzlich jedes Unternehmen aufgrund der Vertragsfreiheit entscheiden kann, wer das Geschäft betreten darf und wer nicht. Wie auch RA Julia Konzett erklärt darf das Unternehmen dies entscheiden, solange es vergleichbare Betriebe in der Nähe gibt. Somit besteht keine Monopolstellung und daher auch kein Kontrahierungszwang. Wie im kürzlich beschriebenen Fall im schwedischen Möbelhaus steht es dem Unternehmen aufgrund des Hausrechts frei, eigene Regeln für den Zutritt zu treffen.

Die selbe Meinung vertritt auch die WK Tirol, wie sie aufgrund einer Anfrage des Stadtblattes mitteilt: "Grundsätzlich können Unternehmen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und nur jene Personen einlassen, die sie auch möchten. Die Gründe dafür müssen aber sachlich sein (und dürfen nicht diskriminierend sein, zB auf Grund der Hautfarbe, des Alters, der sexuellen Orientierung etc.). Eine Ausnahme dazu gibt es, wenn es sich um Grundversorgung (zB Lebensmittel) handelt, dann steht die Deckung der Grundbedürfnisse des Kunden über dem Hausrecht", erklärt Branchenmanager Christian Ladner. Wobei es hier durchaus Probleme in Sachen Sittenwidrigkeit geben kann, wie RA Julia Konzett weiß. 

Anders als das Hausrecht ist die rechtliche Situation bezgl. der Schutzmaßnahmenverordnung zu sehen. „Die Verweigerung des Zutritts ohne FFP2 Maske trotz ärztlichem Attests könnte als sittenwidrig angesehen werden. Aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr 58/2021) bestehen Ausnahmen der Tragepflicht von FFP2 Masken. Demnach gilt die Tragepflicht u. a. nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann“, führt RA Konzett aus. In einem solchen Ausnahmefall dürfte auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und in Spezialfällen sogar eine nicht eng anliegende aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende Schutzvorrichtung getragen werden.

Kein Zutritt trotz Attest

Die Pflicht eine FFP2 Maske trotz gesundheitlicher Probleme tragen zu müssen, ist laut RA Konzett ein Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen derjenigen Person, welcher der Zutritt trotz ärztlichem Attest verweigert wurde, sofern diese einen in der Verordnung angeführten Ersatz eines Mund-Nasenschutzes verwendet hat. In den beiden konkreten Fällen wurden solche Mund-Nasenbedeckungen im Form eines Visiers und eines Stoffmundschutz getragen. Eine Zutrittsverweigerung in ein Geschäft muss sachlich gerechtfertigt sein.

„Bei Abwägung der Interessen des Unternehmens, Verträge nach seiner Disposition abzuschließen und auf die Tragepflicht von FFP 2 Masken für alle zu bestehen, und den Interessen des Kunden, nicht ungleich behandelt zu werden, dürfen jedenfalls die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen nicht überschritten werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen“, erklärt RA Konzett.

Schlussführend zieht RA Konzett einen Vergleich: „Sollte das Unternehmen hingegen Schwangeren, welche mit derselben Verordnung ebenfalls von der Tragepflicht einer FFP2 Maske ausgenommen sind, den Zutritt mit einem normierten Maskenersatz in diesem Geschäft gewähren, dann gilt dies auch für Personen mit ärztlichem Attest. Andernfalls ist die Zutrittsverweigerung sachlich nicht gerechtfertigt und die Ungleichbehandlung sittenwidrig“.

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