Innsbruck
Sport und Corona, Hilfsfond sowie Antworten auf einige Fragen

Auch der SVI musste sein beliebtes Nachwuchsturnier sowie viele andere Vereine absagen. | Foto: Facebook
  • Auch der SVI musste sein beliebtes Nachwuchsturnier sowie viele andere Vereine absagen.
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INNSBRUCK. Das sportliche Leben ruht, weder Trainingsbetrieb noch Meisterschaften stehen derzeit am Programm. Der Stillstand führt auch zu einigen Fragen. Sport Austria hat für wichtige Antworten vorbereitet. Eine kleine Übersicht von der Sportplatzbenützung bis zur PRAE-Auszahlung.

Hilfsfond

Sportminister Werner Kogler will den kleinen und ehrenamtlichen Vereinen ein besonderes Augenmerk schenken: "Wir haben 15.000 solcher Vereine mit rund zwei Millionen Mitgliedern, alle diese Vereine wollen wir auch nach der Krise haben." Er trete sofort in Verhandlungen mit der Agentur "Sport Austria" ein. Abgedeckt werden sollen in erster Linie Liquiditätsprobleme, in einem zweiten Schritt sollen entstandene Schäden abgedeckt werden – "nicht zu 100 Prozent, aber zu einem großen Teil", verspricht Kogler. Das Hilfspaket soll aus dem 38-Milliarden-Euro-Paket des Bundes kommen. Zusätzlich werden auch alle Förderungen für dieses Jahr wie geplant ausbezahlt.

Fragen - Antworten

Darf ich auf der Sportstätte alleine trainieren?
Nein. Die Trainingsanlage muss derzeit geschlossen bleiben.

Ist Kurzarbeit auch für Mitarbeiter im Sport möglich?
Ja. Die Möglichkeit zur „Corona-Kurzarbeit“ steht allen 15.000 Sportvereinen in Österreich offen! Darauf hat sich Sport Austria mit den Sozialpartnern verständigt. Damit soll besonders Vereinen und Verbände geholfen werden, die sich aufgrund der finanziellen Situation mit Kündigungen ihrer MitarbeiterInnen beschäftigen müssen. Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich. Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden.

Schließung von öffentlich zugängliche Sportanlage?
Ist die Anlage öffentlich, soll sie abgesperrt werden bzw. sind Hinweisschilder zur Sperre aufzustellen. Verstöße dagegen sind behördlich zu strafen (COVID-19-Maßnahmengesetz). Platzverweise können auch von Vereinsorganen oder Mitarbeitern ausgesprochen werden.

Darf ich Arbeiten auf der Sportanlage verrichten?
Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idgF. § 2 Z 4 VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet: „Ausgenommen vom Verbot sind Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“ Das Betreten der Anlage ist demnach nur für berufliche Zwecke erlaubt, die unbedingt erforderlich und nicht aufschiebbar sind. Was darunter zu verstehen ist, muss im jeweiligen Einzelfall vom Arbeitgeber beurteilt werden. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

Wie ist mit Mitgliedsbeiträgen in Zeiten der Einschränkung umzugehen?
Empfehlung von Sport Austria: Unsere 15.000 gemeinnützigen Sportvereine und -verbände bieten seit Jahren unbezahlbare Leistungen, nicht zuletzt dank hunderttausender Ehrenamtlicher, die häufig seit Jahrzehnten ihre Tatkraft in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Solidarität, Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit haben den Sport in unseren Vereinen groß gemacht. Obwohl der Sportbetrieb eingestellt ist, Eintrittsgelder oder Kursgebühren fehlen, müssen die Vereine weiterhin für Miete und Unterhalt ihrer Sportstätten oder Stornogebühren aufgrund der Coronakrise aufkommen. Gerade jetzt ist es daher wichtig, dass Sie Ihren Verein unterstützen und ihm treu und solidarisch gegenüber bleiben. Wir appellieren daher in der aktuellen Phase Mitglied zu bleiben und weiterhin den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, zumal dieser in der Regel insbesondere dazu dient, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. Die Mitgliedsbeiträge sind meist knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Hier liegt mitunter auch ein Unterschied zu kommerziellen Anbietern. Nach dieser schwierigen Zeit wird auch Ihr Verein wieder im vollen Umfang für Sie da sein. Sie haben nicht ohne Grund Ihren Verein als Ihre sportliche Heimat gewählt. Geben Sie Ihrem Verein eine Zukunft und lassen Sie uns gemeinsam dieser Krise trotzen!

Wie ist mit statutarisch vorgesehenen Frist/Wahlen/Versammlungen umzugehen?
Empfehlung von Sport Austria: Im §1 Art 32 2. COVID-2019 Gesetz ist festgehalten, dass Versammlungen von Organmitgliedern eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der TeilnehmerInnen durchgeführt werden können. In Abs. 2 kann die Bundesministerin für Justiz (BMJ) durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen treffen. Aktuell ist dies noch nicht geschehen. In den Statuten der Vereine/Verbände ist demnach zu prüfen, ob im Vorstand/Präsidium/Leitungsorgan die Möglichkeit von schriftlichen Umlaufbeschlüssen vorgesehen ist. Falls ja, kann man in diesen Gremien auf Umlaufbeschlüsse zurückgreifen (und können davor allenfalls Sitzungen über Videokonferenz abgehalten werden, wobei diesbezüglich empfohlen wird in diesen Gremien zu beschließen die Geschäftsordnung (GO) in diesem Punkt entsprechend zu ändern bzw. klarstellen oder wenn es keine GO gibt, eine GO zu diesen Punkt zu machen). Falls keine Möglichkeit von schriftlichen Umlaufbeschlüssen vorgesehen ist, erscheint eine Umlaufbeschlussfassung grundsätzlich denkbar, sollte aber gleichfalls im Vorstand/Präsidium/Leitungsorgan beschlossen werden. Bei Generalversammlungen verhält es sich ähnlich, wobei empfohlen wird, sofern kein unmittelbarer Handlungsbedarf durch die einzuhaltenden Einladungsfristen besteht, abzuwarten, ob und wie die Verordnung des BMJ aussieht. Falls dies nicht möglich ist, wird empfohlen grundsätzlich zur Generalversammlung einzuladen und in der Einladung zur Generalversammlung (wie grundsätzlich vorgesehen) die Tagesordnung mitzuteilen und dann zeitgerecht vor der Generalversammlung ggf. auf schriftliche Abstimmungen zurückzugreifen. Zur Sicherstellung der (laufenden) Vertretung nach Ablauf der Funktionsperiode sollte der Verein/Verband seine Bank informieren. Der Vorstand kann auch einer dritten Person (z.B. GeneralsekretärIn, Vorstandsmitglied, SteuerberaterIn, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) eine gesonderte (Handlungs-/General-)Vollmacht zur Vertretung des Vereins ausstellen, die dann befugt ist, den Verein zu vertreten.

Dürfen derzeit Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ausgezahlt werden?
Nein. Generell ist der Bezug einer steuer- und sozialversicherungsfreien Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) nur zulässig, wenn eine Reisetätigkeit gegeben ist. Da aufgrund der aktuellen Maßnahmen bei einem "Heimtraining" nicht davon ausgegangen werden kann, ist eine Auszahlung der PRAE auch nicht möglich. Wir empfehlen daher, die Trainings bis auf weiteres wie gewohnt zu dokumentieren und eine etwaige PRAE ggf. rückwirkend auszubezahlen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter diesen Link

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