Gesundheitsberufe-Register: AK Tirol hilft bei Registrierung

Das Gesundheitsberufe-Register ist für viele ArbeitnehmerInnen verpflichtend. (Symbolbild) | Foto: pixabay.com

TIROL. Mit dem neuen Gesundheitsberufe-Register werden rund 16.000 Beschäftigte tirolweit erfasst. Alle ArbeitnehmerInnen müssen sich registrieren lassen, bis zum 30. Juni 2019. Künftig wird die Registrierung Voraussetzung für einen Job in einem Gesundheitsberuf sein. 

AK Tirol betreut unselbständige Arbeitnehmer

Bei der Registrierung hilft die AK Tirol, es soll "so einfach wie möglich" sein. 39 Mitarbeiter werden in allen Bezirken unbürokratisch und bürgernah bei der Registrierung helfen. 
Für die Arbeitnehmer entstehen dabei keine Kosten, wie es eigentlich mit 70 Euro geplant war. Durch viel Einsatz und Engagement kann die Arbeiterkammer die Hilfe bei der Registrierung kostenlos anbieten. 

Positiv für Bedarfsplanung und Ausbildung

Mit der Erfassung der in der Gesundheitsbranche tätigen Personen, erhofft man sich bessere Möglichkeiten bei der Bedarfsplanung und der Ausbildung in diesen Berufsfeldern. 
Eine Eintragung kann nur mit einem persönliche unterschriebenen Antrag gültig gemacht werden. Es besteht aber die Alternative der Online-Registrierung mit Bürgerkarte oder Handysignatur. 

Welche Dokumente brauche ich?

Für die Registrierung sind folgende Dokumente nötig:

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepass) 
  • Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. Zeugnis, Diplom). Bei Namensänderung nach Ausstellung des Qualifikationsnachweises bitte den Nachweis (z. B. Heiratsurkunde) erbringen 
  • Passfoto

Berufseinsteiger benötigen nach dem 2. Juli 2018 auch noch Folgendes:

  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, z. B. Strafregisterbescheinigung
    (Nachweise nicht älter als 3 Monate!) 
  • Ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate) 
  • Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus
    der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben. 

WICHTIG: Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer beizulegen.

Welche Berufsgruppen werden erfasst?

Alle Arbeitnehmerinnen in folgenden Berufsgruppen werden erfasst:

  • Biomedizinische Analytiker
  • Diätologin und Diätologe 
  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerIn 
  • ErgotherapeutIn
  • Logopädin bzw. Logopäde 
  • OrthoptistIn
  • PflegeassistentIn (inkl. Sozialbetreuungsberufe) 
  • PflegefachassistentIn
  • PhysiotherapeutIn
  • RadiologietechnologIn
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