Dubiose Auto-Keiler im Visier der MÜG

Diese "Wir kaufen Ihr Auto"-Kärtchen treten inzwischen inflationär auf. Handel und Konsumentenschutz sehen das kritisch.
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  • hochgeladen von Stephan Gstraunthaler

"Wir zahlen in bar", "Zustand egal" oder "Schnelle Abwicklung" – mit solchen Versprechen machen dubiose Auto-Keiler auf sich aufmerksam. Seit geraumer Zeit wird der Großraum Innsbruck von Visitenkarten mit derartiger Aufschrift regelrecht überschwemmt. Wer sein Fahrzeug länger als zehn Minuten irgendwo im öffentlichen Raum abstellt, hat gute Chancen, bei seiner Rückkehr ein entsprechendes Kärtchen am Fahrzeug zu finden.

Schwer zu ahnden

Dabei ist bereits diese Art der Bewerbung illegal, wie Elmar Rizzoli, Amtsleiter für allgemeine Sicherheit, erläutert. "Für das Anbringen derartiger Visitenkarten an Pkw bräuchte es laut Straßenverkehrsordnung eine Genehmigung der Behörde", betont der MÜG-Chef. Dennoch sei es in der Praxis nahezu unmöglich, diese Übertretungen zu ahnden. Denn die auf den Karten angegebenen Telefonnummern führen in der Regel zu Wertkartenhandys, deren Besitzer sich nicht ausforschen lassen.

Halter fühlen sich gestört

Auch Dieter Unterberger, Gremialobmann der Sparte Autohandel der WK-Tirol, hat mit diesen Visitenkarten keine rechte Freude. "Natürlich versucht jeder Händler Kontakt mit potentiellen Kunden aufzubauen. Diese Praxis ist jedoch aus zweierlei Gründen bedenklich. Einmal, weil diese Kärtchen zu hunderten die Umwelt verschmutzen, aber auch, weil sich viele Fahrzeughalter dadurch belästigt fühlen", betont Unterberger.

"Äußerste Vorsicht geboten!"

Besonders kritisch sieht diese Entwicklungen Christian Schuster-Wolf vom Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Tirol: "Was ist im Falle eines Rechtsstreits, wenn ich von meinem Gegenüber keine ladungsfähige Adresse habe?" Für den Juristen ist klar: "Wenn der potentielle Käufer auf der Visitenkarte seine Identität nicht preisgibt, ist äußerste Vorsicht geboten!" Zudem verweist der Konsumentenschützer darauf, dass bei Privatverkäufen der Verkäufer für das Fahrzeug Gewährleistung geben muss. Es sei denn, dass dies im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

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