Mietzinsbeihilfe in Innsbruck neu geregelt

Mit der im Gemeinderat am 14. Juli beschlossenen Änderung der Richtlinie können Mieter einen Antrag erst stellen, nachdem sie drei Jahre mit ihrem Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet sind. Bisher konnte ab dem ersten Aufenthaltstag in der Tiroler Landeshauptstadt um Beihilfe angesucht werden. Alle wichtigen Details im unteren Serviceteil.

„Mit einer Neuregelung bei der städtischen Mietzins- und Annuitätenbeihilfe nähert sich Innsbruck an andere Tiroler Gemeinden an. Die Anträge haben sich in den vergangenen Jahren vervielfacht, der finanzielle Aufwand ist heute im Vergleich zu 1995 sechs Mal höher“, erklärt Wohnungsstadtrat Andreas Wanker die Hintergründe. Bisher belaufen sich die Gesamtauslagen des Landes bezüglich der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe in ganz Tirol auf 25 Millionen Euro, der Anteil der Stadt Innsbruck daran beträgt 73 Prozent. Innsbruck selbst leistet 5,6 Millionen Euro mit stark steigender Tendenz. Alleine seit 2008 haben sich die Ausgaben verdoppelt.

„Bei der Mietzinsbeihilfe gab es einen dringenden Handlungsbedarf. Da in der Inntalfurche fast alle Gemeinden Anwartfristen von drei oder fünf Jahren haben, gab es eine enorme Sogwirkung an Mietern nach Innsbruck, was die Mieten weiter nach oben trieb“, so Stadtrat Andreas Wanker. Zudem fördere die Beihilfe in der bisherigen Form eher die Vermieter, die sie in ihre Mieten einpreisen würden. Durch die 3-Jahres-Frist erwartet sich Wohnungsstadtrat Andreas Wanker im Endeffekt sinkende Mieten und langfristig auch eine spürbare Entspannung am Innsbrucker Wohnungsmarkt.

Factbox zur Änderung der Mietzinsbeihilfe

Ab 01.09.2016 ist Grundvoraussetzung für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe ein 3jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Innsbruck zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Diesem Personenkreis gleichzusetzen sind Innsbrucker BürgerInnen, die insgesamt mindestens 15 Jahre Hauptwohnsitz in Innsbruck haben oder die letzten sechs Jahre vor Antragstellung ununterbrochen in Innsbruck berufstätig waren/sind.
Übergangsregelung für soziale Härtefälle: Zur Abfederung von möglicherweise in der Übergangszeit auftretenden Härtefällen wird im Zusammenwirken von Wohnungsstadtrat Andreas Wanker, Sozialreferent Ernst Pechlaner sowie der Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck ein Unterstützungspaket geschnürt.

Häufig gestellte Fragen:

Wird die Mietzinsbeihilfe abgeschafft?

Nein, inhaltlich erfährt die Mietzinsbeihilfe keine Änderung. Wer die Voraussetzung des 3jährigen Hauptwohnsitzes erfüllt, erhält die Mietzinsbeihilfe weiterhin im gleichen Umfang.

Was bedeutet das für einen Innsbrucker Mindestpensionsbezieher/ eine Innsbrucker Mindestpensionsbezieherin?

Die Mietzinsbeihilfe wird für diesen Personenkreis im vollen Umfang weiterhin ausbezahlt, sofern die Pensionistin /der Pensionist entweder die letzten 3 Jahre ununterbrochen in Innsbruck mit Hauptwohnsitz oder in seinem gesamten Leben bereits 15 Jahre mit Hauptwohnsitz in Innsbruck gemeldet war. Die 15 Jahre werden aufgrund des Meldezettels berechnet, wobei Unterbrechungen dabei keine Rolle spielen.

Ein Beispiel: Ich bin in Innsbruck aufgewachsen und zur Schule gegangen. Dann habe ich eine Familie gegründet und bin in eine Umlandgemeinde verzogen. Aufgrund der besseren Infrastruktur und Versorgungsmöglichkeiten ziehe ich in meiner Pension wieder in die Landeshauptstadt. Ich habe ab dem ersten Tag der Antragstellung Anspruch auf Mietzinsbeihilfe.

Bekommt eine Alleinerzieherin/ ein Alleinerzieher nun keine Unterstützung mehr?

Auch für Alleinerzieher gelten die oben genannten Voraussetzungen. Neben der Hauptwohnsitzregelung gibt es zudem die Übergangsregelung bei sozialen Härtefällen. Deshalb sollte man auf jeden Fall einen Antrag auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe stellen, auch wenn man schon weiß, dass man die (neuen) Hauptwohnsitzregelungen nicht erfüllt. Unter Umständen kann man durch die Härtefallregelung trotzdem eine Unterstützung erhalten.

Verliere ich durch einen längeren Auslandsaufenthalt (z.B. Erasmus, Auslandspraktikum, Job im Ausland, Weltreise…) den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe, wenn ich wieder zurück nach Innsbruck komme?

Innsbrucker, die einen längeren Auslandsaufenthalt absolvieren, verlieren in der Regel nicht den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe, da sie die Voraussetzung des insgesamt 15jährigen Hauptwohnsitzes in Innsbruck erfüllen.

Gibt es andere Unterstützungsmöglichkeiten für Studenten in Innsbruck?

Innsbrucker Studierende haben neben der Mietzinsbeihilfe zahlreiche weitere Möglichkeiten finanzielle Unterstützung zu erhalten, wie z.B. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Förderung von Auslandsstudien, Studienunterstützung, Leistungs- und Förderungsstipendien, Kinderbetreuungszuschuss etc. (siehe auch Sozialbroschüre des ÖH-Sozialreferates in Zusammenarbeit mit der Arbeiterkammer, Stand Februar 2016, abrufbar unter: https://www.oeh.ac.at/node/70).

ERGÄNZUNG - LISTE MIT WEITEREN TOP FRAGEN ZUR MIETZINSBEIHILFE:

Aufgrund des großen Interesses an diesem Artikel gibt es eine Ergänzung mit Bonus-Material: Weitere ganz aktuelle Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Hat die Einführung der Anwartschaft von drei Jahren ab 01.09.2016 Auswirkungen auf laufende Beihilfen?
Nein, laufende Beihilfe werden bis zum Ende der einjährigen Laufzeit jedenfalls weitergewährt.

Gilt diese Regel der drei-Jährigen Anwartschaft auch für Folgeanträge?
Ja, auch bei Folgeanträgen wird ab 01.09.2016 die dreijährige Aufenthaltsdauer in Innsbruck geprüft.

Wann kann ein Folgeansuchen frühestens eingereicht werden?
Ein Folgeansuchen kann frühestens 2 Monate vor auslaufen des vorangegangen Antrages eingereicht werden. Daher können Folgeanträge mit Hauptfälligkeit Oktober noch bis Ende August 2016 eingereicht werden. Solche Anträge erhalten unabhängig von der dreijährigen Anwartschaft die Beihilfe für ein weiteres Jahr. Erst nach dem Auslaufen dieses weiteren Jahres wird die dreijährige Anwartschaft geprüft.

Was ist bei Wohngemeinschaften von Studierenden zu beachten?
Zumindest der Antragsteller muss die Bedingungen der Anwartschaft von drei Jahren erfüllen wenn weitere Mitbewohnerinnen die Anwartschaft nicht erfüllen, bleiben diese bei der Bemessung der Beihilfe unberücksichtigt.

Was ist bei der Einreichung eines Antrages bis Ende August zu beachten?
Es können nur vollständige Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben werden. Der Mietvertrag muss spätestens mit 01.09.2016 abgeschlossen werden

Benötigen Studenten die Inskriptionsbestätigung?
Grundsätzlich ja, in Einzelfällen wird der Nachweis der Zahlung des ÖH-Beitrages und die Studienplatzbestätigung der ÖH akzeptiert, sofern alle restlichen Unterlagen vorliegen.

Gilt die Möglichkeit ein Ansuchen für das laufende Monat noch innerhalb der ersten 3 Werktage einzureichen?
Diese Regelung bleibt aufrecht, berührt jedoch nicht die Anwartschaft von 3 Jahren ab 01.09.2016.

Wo finde ich die Antragsformulare und die Information über die notwendigen Unterlagen?
Auf der Homepage der Stadt Innsbruck unter diesem link:
https://www.innsbruck.gv.at/page.cfm?vpath=foerderungen--finanzen/bauen--wohnen/mietzins--und-annuitaetenbeihilfe

StR Andreas Wanker zur Mietzinsbeihilfe im Studiogespräch” by TIROL TV

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