Konsumentenschutz: Tipps zum Messekauf

Laut Stephan Achernig besteht ein Rücktrittsrecht auf Messen nur dann, wenn es schriftlich vereinbart wurde | Foto: AK_Helge Bauer
  • Laut Stephan Achernig besteht ein Rücktrittsrecht auf Messen nur dann, wenn es schriftlich vereinbart wurde
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Auf Messen und Märkten sind die Angebote für Konsumenten oft sehr verlockend. Getätigte Bestellungen oder Einkäufe können hier jedoch nicht einfach kostenlos storniert oder rückgängig gemacht werden. „Selbst wenn man den Kauf innerhalb weniger Stunden oder Tage bereut, gekauft ist gekauft. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde“, so der Leiter des Arbeiterkammer-Konsumentenschutzes, Stephan Achernig. 
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass von Vertragsabschlüssen bei Werbeveranstaltungen, Haustürgeschäften oder auf der Straße innerhalb bestimmter Fristen, ohne Angabe von Gründen, kostenlos zurückgetreten werden kann. Das gilt jedoch nicht für Käufe bei Messe- oder Marktständen.

AK-Tipps zum Messekauf

Konsumenten sollten folgende Punkte beachten bevor sie bei einem Messeschnäppchen „zuschlagen“:

- In Ruhe überlegen bevor man tatsächlich kauft.
- Jedes Angebot genau prüfen und sich nicht unter Druck setzen lassen.
- Immer das Kleingedruckte lesen.
- Preisvergleiche außerhalb der Messe anstellen.
- Wer sich ein Rücktrittsrecht von einem Messekauf vorbehalten möchte, der sollte dies mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren.
- Die Gewährleistung bei beweglichen Gütern beträgt zwei Jahre.

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