ÖGB - Urlaubsgeld
Urlaubsgeld-Auszahlung auch bei Kurzarbeit oder Krankenstand

Auszahlungen auch bei Kurzarbeit oder Krankenstand. | Foto: MEV
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Urlaubsgeld in Kollektivverträgen verankert; Sonderzahlungen seit Ende der 1950er-Jahre.
TIROL, BEZIRK KITZBÜHEL.

„Was viele nicht wissen: Das Urlaubsgeld ist genauso wie das Weihnachtsgeld nicht gesetzlich geregelt, sondern in den Kollektivverträgen verankert und wird nur durch starke Gewerkschaften abgesichert“,

erklärt ÖGB-Regionalsekretär Hansjörg Hanser. Wer derzeit in Kurzarbeit ist, kann aufatmen: Zwar ist das Einkommen derzeit etwas geringer,  Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld werden aber  in voller Höhe des normalen Einkommens vor Kurzarbeit ausbezahlt.

Seit den 1959er-Jahren freuen sich Österreichs ArbeitnehmerInnen zweimal jährlich über eine steuerlich begünstigte Sonderzahlung in Höhe eines vollen Bruttomonatslohns bzw. -gehalts. Das ist keine Selbstverständlichkeit – in Deutschland etwa erhält nur rund die Hälfte der Beschäftigten Urlaubsgeld.

"Nicht selbstverständlich"

„Das Urlaubsgeld landet nicht selbstverständlich auf dem Konto, sondern muss von uns Jahr für Jahr bei den KV-Verhandlungen verteidigt werden. Mittlerweile ist es in Österreich für viele ein wichtiger Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil geworden. ArbeitnehmerInnen bessern damit nicht nur die Urlaubskassa auf, sondern füllen das Konto wieder auf oder verwenden es für anstehende Reparaturen“,

weiß Hanser.

Wer nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, bekommt das Urlaubsgeld anteilsmäßig auf die gearbeiteten Monate. Das Urlaubsgeld wird wie das monatliche Einkommen vom Arbeitgeber ausbezahlt – entweder einmalig (meist im Juni) oder auf zwei Etappen im Jahr aufgeteilt. Bei Ende des Dienstverhältnisses haben ArbeitnehmerInnen für die gearbeiteten Monate Anspruch auf Urlaubsgeld. Die Höhe wird daher anteilsmäßig berechnet und ausbezahlt. Auch bei Krankheit oder wie derzeit oft im Fall von Kurzarbeit haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Urlaubsgeld.
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