Bezirk Kufstein
Weg vom Masern-Kontakt bis zu Absonderung kann lang sein

Laut einer Betroffenen aus dem Bezirk Kufstein wurde sie erst vier Tage nach Kontakt mit einer Person mit Masernerkrankung von der Behörde angerufen. (Symbolfoto) | Foto: Pixabay (Symbolfoto)
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Eine Frau, die mit Masernerkrankten in Kontakt kam, erhielt erst sieben Tage danach einen Absonderungsbescheid. Die Behörde betont, dass man schnellstmöglich reagiere.

BEZIRK KUFSTEIN. Wie lange dauert es, bis potenziell mit Masern infizierte Personen gefunden und abgesondert werden können? Eine Frau aus dem Bezirk Kufstein (Name der Redaktion bekannt) schildert den REGIONALMEDIEN KUFSTEIN, dass sie erst vier Tage nach (unwissentlichem) Kontakt mit einer Person mit Masernerkrankung von der Behörde angerufen wurde. Dabei sei sie bei diesem ersten Telefonat mit dem Gesundheitsamt nur dazu aufgefordert worden, einen Impfnachweis zu erbringen.

Absonderung nach sieben Tagen

Von einer Absonderung war laut der Frau zu diesem Zeitpunkt keine Rede. Die 49-Jährige ist geimpft, weil die Impfung in den 1970ern stattfand, war jedoch ein Titer-Test bei ihr notwendig. Die Frau erhielt letztendlich sieben Tagen nach Kontakt mit der Person mit Masernerkrankung einen Absonderungsbescheid von der Polizei. Ein Umstand, der für die Frau unerklärlich ist. "Die Informationen habe ich viel zu spät bekommen. (...) Und dann wundert man sich, warum plötzlich so viele Masernfälle auftauchen", erklärt die 49-Jährige. 

Behörde erklärt Ablauf 

Die Behörde betont, dass man aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte über konkrete Fälle geben könne. Grundsätzlich reagiere man aber "umgehend", sobald die Behörde Kenntnis über eine Masern-Erkrankung bzw. Kenntnis über einen konkreten Verdacht hat.

"Bei Masern handelt es sich um eine meldepflichtige Erkrankung. Die Behörde handelt stets unter Vorgaben des Bundes, die für eine solche meldepflichtige Erkrankung bundesweit gelten",

so das Land in einem Statement. Begibt sich eine Erkrankte/ein Erkrankter in ärztliche Behandlung und der Arzt/Ärztin meldet den Verdacht der Masernerkrankung, startet ein vorgegebener Ablauf für die Behörde. Schon beim Vorliegen eines konkreten Verdachts werden vonseiten der Behörde Vorkehrungen für die Person getroffen und Abklärungsmaßnahmen gestartet.
Wenn nun jemand mit einer erkrankten Person in Kontakt gekommen ist und keine Impfbestätigung hat, wird vonseiten der Behörde nach Vorgabe des Bundes eine bis zu 21-tägige Quarantäne ausgesprochen. "In wieweit potentielle Kontaktpersonen direkt kontaktiert werden können bzw. eine Sensibilisierung zu öffentlichen Räumen stattfinden kann, ist stets von den Angaben der jeweils erkrankten Person abhängig", betont die Behörde.

Die Masern-Fälle in Tirol nehmen zu. Waren es bisher nur Fälle im Bezirk Kufstein und Schwaz, liegen nun auch Ergebnisse in den Bezirken Kitzbühel und Innsbruck-Land vor. | Foto: Archiv
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Absonderung auch im BKH

Maßnahmen werden dabei weitreichend getroffen und betreffen auch das Bezirkskrankenhaus. So werden krankheitsverdächtige Personen vom allgemeinen Wartebereich abgesondert und aufgefordert, sich nach Verlassen der Ambulanz in Isolation zu begeben. Jeder Verdachtsfall wird an die Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet.
Auch in den Flüchtlingsheimen ist das Thema relevant. Was eine Erstuntersuchung von schutzsuchenden Personen in Flüchtlingsunterkünften betrifft, so liegt diese im Verantwortungsbereich des zuständigen Innenministeriums. "Es werden bestmöglich Impfungen durchgeführt", betont man seitens der Behörde. In einem Pilotprojekt des Landes gemeinsam mit den Tiroler Sozialen Diensten werden in Tirol in ausgewählten Flüchtlingsunterkünften zudem Impfungen gegen Masern oder auch Keuchhusten angeboten.

Aktuelle Nachrichten aus dem Bezirk Kufstein gibt‘s hier.
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